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Technischen Unterlagen für die Marktüberwachung

Rechtstext - Marktüberwachung

Den Mitgliedstaat treffen die Pflichten nach Artikel 46 der EU-MVO:

"(1) Unbeschadet des Artikels 43 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die betreffende Nichtkonformität zu beseitigen, falls der Mitgliedstaat einen der folgenden Fälle in Bezug auf eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt feststellt:

e) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;"

Angestoßen wird dies durch eine Untersuchung auf nicht-Konformität nach Artikel 43 der EU-MVO:

"(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt ein Risiko [...] darstellt, so beurteilen sie, ob das betreffende Produkt alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. [...]

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Produkt die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer vertretbaren Frist, die der Art des in Unterabsatz 1 genannten Risikos angemessen ist, geeignete und verhältnismäßige, in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu beenden oder die Gefährdung zu beseitigen oder, falls das nicht möglich ist, das von der Marktüberwachungsbehörde angegebene Risiko zu minimieren."

Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020:

"(3) Für die Zwecke von Absatz 2 kann der Wirtschaftsakteur beispielsweise zur Ergreifung der folgenden Korrekturmaßnahmen aufgefordert werden:

  1. Herstellung der Konformität des Produkts einschließlich der Berichtigung einer formellen Nichtkonformität gemäß den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder Sicherstellung, dass von dem Produkt kein Risiko mehr ausgeht,
  2. [...]"

Vorlage bei der Behörde

Anforderung der Unterlagen:

Hat eine Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 43 (1) der EU-Maschinenverordnung Grund zur Annahme, dass ein Produkt im Anwendungsbereich der EU-MVO unsicher ist, so muss sie dieses Produkt beurteilen.

Für diese Beurteilung kann sie nach Artikel 10 (10) die Technischen Unterlagen einfordern. Für die Beibringung der Unterlagen muss die Behörde dem Wirtschaftsakteur eine angemessene Frist geben.

Eine konkrete Frist ist hier nicht angeben. Angemessen bedeutet aber, dass die Behörde bei der Fristzumessung z.B. Rücksicht auf den Umfang der geforderten Unterlagen nehmen muss. Dabei kann die Behörde allerdings davon ausgehen, dass der Hersteller im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens seinen Pflichten zur Zusammenstellung der Technischen Unterlagen nachgekommen ist. Nicht berücksichtigen muss die Behörde deshalb, dass der Hersteller ggf. die Unterlagen erst erstellen muss, weil er dieses im Herstellungsprozess versäumt hat.

In Deutschland ging das alte Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 in seinem § 27 "Adressaten der Marktüberwachung" auf die Frist ein:

"(2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist vor Erlass der Maßnahme nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören mit der Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. [...]"

Folgen, wenn Unterlagen nicht geliefert werden:

Werden diese Unterlagen der Behörde nicht innerhalb angemessener Frist vorgelegt, kann diese eine formale Nichtkonformität nach Artikel 46 (1) e) feststellen.

 

Diese Nichtkonformität kann dann je nach Mitgliedstaat bußgeldbewehrt sein.

Gleichzeitig muss die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 43 (1) in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu Korrekturmaßnahmen auffordern. Dies im günstigsten Fall das nachträgliche Erstellen der Technischen Unterlagen sein.

Achtung:
D.h. die Behörde kann davon ausgehen, dass ihre sicherheitstechnischen Bedenken, die dazu geführt haben die technischen Unterlagen zu verlangen, stichhaltig sind, wenn der Hersteller die geforderten Unterlagen nicht beibringt.