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Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013

Rechtstext

Die EU-MVO nimmt in Artikel 2 Abs. 2 aus:

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

[...]
i) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen, die für solche Zugmaschinen konstruiert und gebaut wurden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen, mit Ausnahme der auf diesen Zugmaschinen angebrachten Maschinen;
[...]

EG-MRL versus EU-MVO

Die Ausnahme der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (EG-MRL) in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, erster Gedankenstrich:

"land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,"

wurde in der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) in Artikel 2 Absatz 2 i wie folgt geändert:

"i) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile und Ausrüstungen, die für solche Zugmaschinen konstruiert und gebaut wurden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen, mit Ausnahme der auf diesen Zugmaschinen angebrachten Maschinen;"

Einschränkung auf bestimmte Lof-Zugmaschinen:

Während unter der EG-MRL noch alle lof-Zugmaschinen ausgenommen waren, beschränkt sich dies in der EU-MVO nun auf solche, die "in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen".

1:1 Übernahme des Begriffs "Maschine":

Durch die 1:1 Übernahme des Begriffs "Maschine" in der Ausnahmeregelung für Lof-Zugmaschinen ("mit Ausnahme der auf diesen Zugmaschinen angebrachten Maschinen") haben sich Änderungen ergeben:

D.h., in der EG-MRL waren im Rahmen der o.a. Ausnahme mit "angebrachte Maschinen" auch die

erfasst. Das hat sich in der EU-MVO nunmehr geändert, da der Begriff "Maschine" die o.a. Produkte nicht mehr abdeckt. Zu den ggf. damit verbundenen materiellen Änderungen siehe die nachfolgenden Kommentierungen.

Klar ist, die "auf diesen Zugmaschinen angebrachten Maschinen" fallen -soweit es denn überhaupt solche Maschinen gibt- weiterhin unter den Anwendungsbereich der EU-MVO.

Prüfpflicht auf bestimmte Risiken:

Die bisherige Prüfpflicht, ob bestimmte Risiken ggf. nicht von den speziellen Bestimmungen für lof-Zugmaschinen abgedeckt sind, ist damit für die von der Ausnahme erfassten Produkte entfallen.

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