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Bauprodukte Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie Verordnung (EU) Nr. 2024/3110

Bauprodukte-VO (EU) Nr. 2024/3110

Am 18.12.2024 wurde die Verordnung (EU) Nr. 2024/3110 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht (ABl. Nr. L vom 18.12.2024).

Die neue Bauprodukteverordnung tritt am 7. Januar 2025 in Kraft. Sie gilt ab dem 8. Januar 2026 und löst dann die alte Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 ab. Siehe hierzu Artikel 96 "Inkrafttreten":

"Sie gilt ab dem 8. Januar 2026, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 4, des Artikels 5 Absätze 1 bis 7, des Artikels 7 Absatz 1, der Artikel 9 und 10, des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsatz 1, des Artikels 16 Absatz 3, des Artikels 37 Absatz 4, der Artikel 63, 89 und 90 und der Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X, die ab dem 7. Januar 2025 gelten, und des Artikels 92, der ab dem 8. Januar 2027 gilt."

Damit gelten bereits ab dem 8. Januar 2025:

  • Art. 1 "Gegenstand und Ziele"
  • Art. 2 "Anwendungsbereich"
  • Art. 3 "Begriffsbestimmungen"
  • Art. 4 "Arbeitsplan und vorbereitende Schritte für die Ausarbeitung harmonisierter technischer Spezifikationen"
  • Art. 5 "Harmonisierte Normen zur Festlegung wesentlicher Merkmale für Leistung
    nur Abs. 1 bis 7
  • Art. 7 "Produktanforderungen und harmonisierte Normen, die eine Vermutung der Konformität begründen
    Abs. 1
  • Art. 9 "Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen"
  • Art. 10 "Bewertungs- und Überprüfungssysteme"
  • Art. 12. "Verhältnis zu anderem Unionsrecht
    nur Abs. 1 Unterabs. 1
  • Art. 16 "Vorlage der Leistungs- und Konformitätserklärung
    nur Absatz 3
  • Art. 37 "Europäische Technische Bewertung
    nur Absatz 4
  • Art. 63 "Beschwerdeportal"
  • Art. 89 "Delegierte Rechtsakte"
  • Art. 90 "Ausschussverfahren"
  • Anhang I "Grundlegende Anforderungen an Bauwerke"
  • Anhang II "Vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale"
  • Anhang III "Produktanforderungen"
  • Anhang IV "Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen"
  • Anhang VII "Liste der Produktfamilien"
  • Anhang IX "Bewertungs- und Überprüfungssysteme"
  • Anhang X "Wesentliche Merkmale horizontaler Art"

Ab dem 8. Januar 2026 gelten dann bis auf Artikel 92 "Sanktionen" alle Anforderungen der neuen EU-Bauprodukteverordnung.

Eingeführt wird mit der neuen Bauprodukteverordnung u.a. der "digitale Produktpass" für Bauprodukte. Weiterhin erfolgt eine Anpassung an den NLF, so dass nunmehr alle Wirtschaftsakteure erfasst sind.

Bauprodukte-VO (EU) Nr. 305/2011

Am 4.4.2011 wurde die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht (ABl. Nr. L 88/5 vom 4.4.2011).

Die Verordnung dient der "Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates" (Bauprodukterichtlinie).

Zum Volltext der Bauprodukteverordnung siehe

Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011

Die Verordnung ist am 24.4.2011 in Kraft getreten und hat die Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG abgelöst, die aufgehoben wird.

Mit dem

Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
vom 5. Dezember 2012
BGBl I, Nr. 57, S. 2449

wurde das deutsche Bauproduktengesetz an die neue Rechtslage angepasst. Artikel 2 dieses Anpassungsgesetzes enthält dazu das neue Bauproduktegesetz (BauPG), das am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig ist zu diesem Zeitpunkt das alte Bauproduktegesetz außer Kraft getreten.

Die europäische Bauprodukteverordnung ist vom Maschinenhersteller beim Inverkehrbringen von Maschinen / Maschinenanlagen ggf. zusätzlich zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden. Voraussetzung ist

  • sie sollen dauerhaft in Gebäude / Bauwerke installiert werden
    und
  • deren Leistung wirkt sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke aus

Die Grundanforderungen an Bauwerke sind in Anhang I der Bauprodukteverordnung festgelegt. Die Hauptgruppen dieser Grundanforderungen sind hiernach:

  • Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz
  • Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Bei solchen Maschinen kann es sich z.B. handeln um

  • kraftbetätigte Türen und Tore
  • kraftbetätigte Fenster
  • kraftbetätigte Markisen oder Jalusien
  • kraftbetätigte Armaturen
  • Klimaanlagen
  • Lüftungstechnische Anlagen
  • Heizungsanlagen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Dagegen sind Maschinen und Anlagen, die zwar in einem Gebäude dauerhaft untergebracht und auch fest mit dem Gebäude verbunden sind, deren Leistung sich jedoch nicht auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt, keine Bauprodukte.

Siehe hierzu auch

§ 92 des EU-Leitfadens zur Maschinenrichtlinie

Die EU-Kommission hat auf Ihrer Website Fragen und Antworten zur Anwendung der Bauprodukte-VO veröffentlicht:

FAQ covering the Construction Products Regulation (CPR)

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