Anforderungen an KI-Systeme
Anforderungen an KI-Systeme
Die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme sind in Abschnitt 2 “Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme” der EU-KI-VO festgelegt:
- Artikel 2 - Anwendungsbereich Abs. 2
in der Fassung der Änderungs-VO 2026/1744 vom 8. Juli 2026- (2) Für KI-Systeme, die als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingestuft sind und im Zusammenhang mit Produkten stehen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen (Anmerkung: z.B. die EU-MVO), gelten nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und Artikel 102 bis 112. Die Artikel 57, 58 und 59 gelten nur, soweit die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme gemäß dieser Verordnung im Rahmen der genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übernommen wurden.
- Artikel 60 a - Tests von Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
- (1) Die Mitgliedstaaten können Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen durch Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-gestützten Produkten, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, außerhalb von KI-Reallaboren gemäß diesem Artikel zulassen, um die Konformität dieser Systeme mit den in den Artikeln 8 bis 15 festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überprüfen.
- Artikel 57 - KI-Reallabore
- Artikel 58 - Detaillierte Regelungen für KI-Reallabore und deren Funktionsweise
- Artikel 59 - Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-Reallabor
- Artikel 102 bis 112 - Schlussbestimmungen