Gefährliche Maschinen / Geräte zum Heben von Personen ...
Rechtstext
EU-MVO Anhang I
Teil B
Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, für die eines der Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 anzuwenden ist:
Nr. 14. Maschinen (Übersetzungsfehler: es muss heißen "Geräte") zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung durch einen Absturz aus einer vertikalen Höhe von mehr als 3 m besteht.
Übersetzungsfehler und Folgen
Übersetzungsfehler mit Folgen für den freien Warenverkehr in Anhang I, Teil B, Nummer 14 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO)
EN-Originaltext:
„14. Devices for the lifting of persons or of persons and goods involving a hazard of falling from a vertical height of more than 3 m.“
DE-Übersetzung:
„Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung durch einen Absturz aus einer vertikalen Höhe von mehr als 3 m besteht.”
„Devices" ist in der deutschen Fassung der EU-MVO als unbestimmter Rechtsbegriff mit dem bestimmten Rechtsbegriff „Maschine" übersetzt worden. Dies falsche Übersetzung findet sich auch schon in Anhang IV, Nr. 17 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL).
Folgen aus dem Übersetzungsfehler in der heutigen MRL:
- In der MRL gilt der Begriff "Maschine" für „Maschinen im weiteren Sinne“, d.h., für Maschinen und dazugehörige Produkte nach der Lesart der EU-MVO. Er umfasst keine „unvollständigen Maschinen“.
- Damit fallen neben den Maschinen z.B. auch auswechselbare Ausrüstungen oder Lastaufnahmemittel zum Heben von Personen unter das Konformitätsbewertungsverfahren für „Anhang IV-Maschinen“, d.h., Baumusterprüfung oder vollständige Anwendung einer harmonisierten Norm. Siehe hierzu auch EU-MRL-Leitfaden in § 388, zu Anhang IV Nr. 17.
- Der Begriff "devices" erfasst dem Wortlaut nach auch „unvollständige Maschinen“. Diese wurde / wird allerdings so nicht „gelebt“.
Auswirkungen der falschen Übersetzung in der MRL:
Die falsche Übersetzung der MRL an dieses Stelle hat keine praktischen Auswirkungen auf die Anwendung der MRL, da die gesamte EU „devices“ als „Maschinen im weiteren Sinne ansieht“.
Folgen aus dem Übersetzungsfehler in der EU-MVO:
- In der EU-MVO gilt der Begriff "Maschine" nur noch für die eigentlichen „Maschinen“ und nicht für "dazugehörige Produkte".
- Damit unterliegen nach der deutschen Fassung der EU-MVO nur "Maschinen zum Heben von Personen …“ dem Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 25 Abs. 3 der EU-MVO für jetzt „Anhang I B-Maschinen“. Entsprechende „dazugehörige Produkte“ sind danach zukünftig keine „Anhang I B-Maschinen“ und unterliegen damit nur dem Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 25 Abs. 4 der EU-MVO, d.h., Modul A.
In anderen EU-Mitgliedstaaten, wie z.B. Frankreich, die den Begriff „devices“ richtig übersetzt haben (Frankreich mit "Appareils de levage de personnes") sind dagegen auch die o.a. „dazugehörigen Produkte“ „Anhang I B-Maschinen“ und unterliegen dem Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 25 Abs. 3 der EU-MVO.
Auswirkungen der falschen Übersetzung in der EU-MVO:
- Keine Notifizierte Stellen nach der deutschen Fassung der EU-MVO für die o.a. „dazugehörigen Produkte“ möglich.
- Deutsche und österreichische Hersteller können ihre „dazugehörige Produkte für das Heben von Personen …“, wie Arbeitsbühnen für Gabelstapler nach Modul A bewerten und auf dem deutschsprachigen Markt bereitstellen. In den anderen Mitgliedstaaten wie z.B. Frankreich wäre das verboten.
- Hersteller, Einführer oder Händler insbesondere aus als „Billigländer“ bekannten EU-Drittstaaten hätten damit die Möglichkeit zukünftig mit „dazugehörige Produkte für das Heben von Personen …“ über Deutschland und Österreich einfach auf den EU-Markt zu kommen.
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