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3.6.2. Kennzeichnung

Rechtstext

3.6.2. Kennzeichnung

Auf jeder Maschine müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

  • die Nennleistung ausgedrückt in Kilowatt (kW),
  • die Masse in Kilogramm (kg) beim gängigsten Betriebszustand sowie gegebenenfalls
  • die größte zulässige Zugkraft an der Anhängevorrichtung in Newton (N),
  • die größte zulässige vertikale Stützlast auf der Anhängevorrichtung in Newton (N).

Nennleistung

Nicht weiter ausgeführt ist in der Maschinenrichtlinie, was diese unter "Nennleistung" versteht. Allgemein wird darunter die vom Hersteller angegebene Leistung der betreffenden Maschine verstanden, für die diese ausgelegt / konstruiert ist. Das kann dabei die Leistung sein, die die Maschine abgeben kann oder auch die Leistung die die Maschine aufnehmen kann und zwar über ihre gesamte Lebensdauer. Hier gibt es augenscheinlich in der Fachwelt keine allgemeingültige Regelung. D.h. der Maschinenhersteller sollte deshalb angeben um welche "Nennleistung" es sich konkret bei seiner Angabe auf dem Typenschild handelt.

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