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Sprache der Risikobeurteilung

Rechtliche Anforderung an die Sprache der Risikobeurteilung - Maschine

Die Risikobeurteilung ist Teil der Technischen Unterlagen nach MRL ANHANG VII A. Für die technischen Unterlagen wird hier gefordert:

"Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein; hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die die besonderen Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1.7.4.1 gelten."

Wird eine EG-Baumusterprüfung durchgeführt gilt nach Anhang IX der MRL zusätzlich:

"8. Unterlagen und Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren für die EG-Baumusterprüfung sind in der/einer Amtssprache der Gemeinschaft des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in jeder anderen von der benannten Stelle akzeptierten Amtssprache der Gemeinschaft."

Die Betriebsanleitung, die teilweise aus den Ergebnissen der Risikobeurteilung erstellt wird hat strengere Anforderungen an die Sprache.

Rechtliche Anforderung an die Sprache der Risikobeurteilung - unvollständige Maschine

Die Risikobeurteilung für unvollständige Maschinen ist Teil der Speziellen Technischen Unterlagen nach MRL ANHANG VII B. Für die technischen Unterlagen wird hier gefordert:

"Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein."