1.1.2 Integration der Sicherheit
Rechtstext
1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit
- a) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen — aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine — Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind.
Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird. - b) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
- Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine);
- Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen;
- Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung.
- c) Bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine sowie bei der Ausarbeitung der Betriebsanleitung muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine in Betracht ziehen.
Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt. Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auf Fehlanwendungen der Maschine hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können. - d) Bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine muss den Belastungen Rechnung getragen werden, denen das Bedienungspersonal durch die notwendige oder voraussichtliche Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen ausgesetzt ist.
- e) Die Maschine muss mit allen Spezialausrüstungen und Zubehörteilen geliefert werden, die eine wesentliche Voraussetzung dafür sind, dass die Maschine sicher eingerichtet, gewartet und betrieben werden kann.
Alle Lebensphasen einer Maschine beachten
Aus Anhang I Nr. 1.1.2 a "Grundsätze für die Integration der Sicherheit" ergibt sich der zeitliche Bereich, die sog. "Lebensphasen", den der Hersteller im Rahmen der Risikobeurteilung und den daraus sich ergebenden Maßnahmen beachten muss:
a) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen — aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine — Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind.
Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird.
Die von der Maschinenrichtlinie abgedeckten Lebensphasen umfassen demnach z.B.:
- Transport
- Montage
- Betrieb
- Einrichtung
- Wartung
- Demontage
- Außerbetriebnahme
- Entsorgung
Zu beachten ist, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie nach Artikel 5 Absatz 1 "vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine" erfüllt sein müssen: Quasi die Geburtsstunde der Maschine (Erstellung der Konformitätserklärung, Anbringen der CE-Kennzeichnung). Die "Inbetriebnahme" steht hier rechtssystematisch gleichrangig neben dem "Inverkehrbringen" um auch die sog. "Eigenhersteller" mit abzudecken, die ja nicht eine Maschine "in Verkehr bringen". Hiermit ist allerdings nicht die Inbetriebnahme einer Maschine durch die Mitarbeiter des Käufers gemeint, da hier bereits zeitlich früher ein Inverkehrbringen stattgefunden hat, so dass die Richtlinienanforderungen schon zu diesem früheren Zeitpunkt durch den Hersteller erfüllt sein müssen. Siehe hierzu auch die Begründung der Bundesregierung zur Änderung der Maschinenverordnung.
Das gilt analog nach Artikel 5 Absatz 2 für unvollständige Maschinen.
Die Behörden überwachen hierbei nur das richtlinienkonforme in Verkehr bringen von Maschinen / unvollständige Maschinen.
Die Herstellungsphase einer Maschine wird nicht von der Maschinenrichtlinie erfasst. Damit fällt z. B. der Zusammenbau, der Transport oder die Montage einer Maschine vor Ort durch den Hersteller nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Für den Hersteller und das Herstellerpersonal greifen in dieser Phase die Arbeitsschutzbestimmungen. Wird der Transport und die Montage einer Maschine allerdings vom Kunden übernommen, hat der Hersteller dies im Rahmen seiner Verpflichtungen nach der Maschinenrichtlinie zu berücksichtigen.
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