1.5.1. Elektrische Energieversorgung
Rechtstext
1.5.1. Elektrische Energieversorgung
Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.
Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie geregelt.
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Anmerkung des Verfassers: Die Richtlinie 73/23/EG wurde durch die Richtlinie 2014/35/EU abgelöst
Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (73/23/EWG)
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verweist in ihrem Anhang I, Nr. 1.5.1 auf die "Schutzziele" der Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG, die inzwischen durch die 2014/35/EU abgelöst wurde. Die Originalfassungen der Maschinenrichtlinie sowie auch der Niederspannungsrichtlinie verwenden hier gleichlautend den Begriff "safety objectives". In der deutschen Fassung der Maschinenrichtlinie wurde dieser Begriff mit "Schutzziele" allerdings gegenüber der deutschen Fassung der Niederspannungsrichtlinie anders übersetzt, die hier den Begriff "Sicherheitsziele" verwendet.
Nach Art. 3 der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU finden sich diese Sicherheitsziele in deren Anhang I:
ANHANG I
Wichtigste Angaben über die Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
1. Allgemeine Bedingungen
- a) Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem Begleitdokument angegeben.
- b) Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
- c) Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und angemessener Wartung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist.
2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können
Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 festzulegen, damit:
- a) Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können;
- b) keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können;
- [Anm. nicht elektrisch] c) Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen;
- d) die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist.
3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können
Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 festzulegen, damit die elektrischen Betriebsmittel: [Anm. nur für elektrische Gefahren]
- a) den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
- b) unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
- c) bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen, Nutztiere oder Sachen in keiner Weise gefährden.
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Gerne zeigen Ihnen unsere Experten die Umsetzung dieser Schutzziele in die Praxis des Maschinen- und Anlagenbaus:
Maschinenrichtlinie
Elektrische Sicherheit von Maschinen und Anlagen
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