Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

1.5.1. Elektrische Energieversorgung

Rechtstext

1.5.1. Elektrische Energieversorgung

Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.

Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie geregelt.
__________________________

Anmerkung des Verfassers: Die Richtlinie 73/23/EG wurde durch die Richtlinie 2014/35/EU abgelöst

Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (73/23/EWG)

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verweist in ihrem Anhang I, Nr. 1.5.1 auf die "Schutzziele" der Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG, die inzwischen durch die 2014/35/EU abgelöst wurde. Die Originalfassungen der Maschinenrichtlinie sowie auch der Niederspannungsrichtlinie verwenden hier gleichlautend den Begriff "safety objectives". In der deutschen Fassung der Maschinenrichtlinie wurde dieser Begriff mit  "Schutzziele" allerdings gegenüber der deutschen Fassung der Niederspannungsrichtlinie anders übersetzt, die hier den Begriff "Sicherheitsziele" verwendet.

Nach Art. 3 der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU finden sich diese Sicherheitsziele in deren Anhang I:

ANHANG I

Wichtigste Angaben über die Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

1. Allgemeine Bedingungen
  • a) Die   wesentlichen   Merkmale,   von   deren   Kenntnis   und   Beachtung   eine   bestimmungsgemäße   und   gefahrlose   Verwendung  abhängt,  sind  auf  den  elektrischen  Betriebsmitteln  oder,  falls  dies  nicht  möglich  ist,  auf  einem  Begleitdokument  angegeben.
  • b) Die  elektrischen  Betriebsmittel  sowie  ihre  Bestandteile  sind  so  beschaffen,  dass  sie  sicher  und  ordnungsgemäß verbunden  oder  angeschlossen  werden  können.
  • c) Die   elektrischen   Betriebsmittel   sind   so   konzipiert   und   beschaffen,   dass   bei   bestimmungsgemäßer   Verwendung   und angemessener  Wartung  der  Schutz  vor  den  in  den  Nummern  2  und  3  aufgeführten  Gefahren  gewährleistet  ist.
2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können

Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 festzulegen, damit:

  • a) Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können;
  • b) keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können;
  • [Anm. nicht elektrisch] c) Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen;
  • d) die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist.
3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können

Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 festzulegen, damit die elektrischen Betriebsmittel: [Anm. nur für elektrische Gefahren]

  • a) den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
  • b) unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
  • c) bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen, Nutztiere oder Sachen in keiner Weise gefährden.

_____________________________

Gerne zeigen Ihnen unsere Experten die Umsetzung dieser Schutzziele in die Praxis des Maschinen- und Anlagenbaus:

Maschinenrichtlinie
Elektrische Sicherheit von Maschinen und Anlagen

Mehr lesen mit LOGIN

Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.

Jetzt kostenfreien Login erstellen.

zum Login