Wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) hat das Thema "Wesentliche Veränderung" nunmehr für den Maschinen- und Anlagenbau europaweit einheitlich geregelt. Diese Regelung löst ab dem 20. Januar 2027 alle nationalen Regelungen in der EU ab. Siehe hierzu ausführlich:
Wesentliche Veränderung in EU-Rechtsvorschriften
Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG spricht das Thema der "wesentlichen Veränderung" nicht an. Dies wurde mit der Änderung der Richtlinie in eine EU-Maschinenverordnung und die damit einhergehende Anpassung an den sog. NLF, d.h. an den EG-Beschluss 768/2008/EG "Gemeinsamer Rechtsrahmen für Binnenmarktrichtlinien" geändert (s.o.). Dieser EG-Beschluss enthält im Erwägungsgrund 26 einen Hinweis auf das Thema der Veränderung von Produkten und deren Rechtsfolgen:
"(26) Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Verpflichtungen des Herstellers wahrnehmen."
Dieser Erwägungsgrund wurde bereits in den verschiedenen Richtlinien, die an den o.a. EG-Beschluss angepasst wurden, -bezogen auf das jeweilige Produkt- übernommen. So z.B. in der
- EMV-Richtlinie 2014/30/EU
Erwägungsgrund Nr. 23 - Niederspannungsrichtline 2014/35/EU
Erwägungsgrund Nr. 13 - Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Erwägungsgrund Nr. 24 - Richtlinie einfache Druckbehälter 2014/29/EU
Erwägungsgrund Nr. 14 - ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
Erwägungsgrund Nr. 17 - Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU
Erwägungsgrund Nr. 15
Auch die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird im derzeit laufenden Änderungsverfahren hieran angepasst werden.
Damit ist europäisch klargestellt, dass ein Produkt nach einem bestimmten Grad einer Veränderung als neues Produkt angesehen wird und der "Veränderer" zum Hersteller dieses neuen Produktes wird.
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