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Importieren ohne Einführer zu sein

Importieren ohne Einführer zu sein

In unserem 32 Seiten langen Aufsatz beschäftigen wir uns intensiv mit dem Thema, wann ein Importeur kein Einführer ist.

Importeure fallen ggf. nicht unter die Maschinenverordnung oder haben nur eine Händler-Rolle. Es kommt auf die Konstellation an.

Lesen sie im Aufsatz mehr zum Thema Importieren ohne Einführer zu sein.

Oder lesen Sie im nächsten Punkt weiter.

Zusammenfassung:

  1. Wer im sich im nicht EU-Ausland informiert, dort kauft, importiert und nur selbst verwendet fällt nicht unter die EU-MVO.
  2. Wer im nicht EU-Ausland online bestellt, importiert und weiterveräußert wird nicht zum Einführer, sondern zum Händler.

Importe für die eigene Verwendung werden von der EU-MVO nicht erfasst

Grundsätzlich erfolgt der Import von Produkten in den EU-Binnenmarkt unter der Verantwortung eines "Einführers". So sehen es die Regelungen in der EU-MVO und auch in den anderen EU-Rechtsvorschriften, die dem NLF folgen, grundsätzlich vor.

Wer "Einführer" ist, ist in Artikel 3 Nr. 20. der EU-MVO definiert:

"'Einführer' jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt"

Dies muss zusammen mit der Definition "Inverkehrbringen" in Artikel 3 Nr. 12 und "Bereitstellung auf dem Markt" in Artikel 3 Nr. 11 gelesen werden, da die Definition des "Einführers" über das "Inverkehrbringen" darauf verweist:

"12. „Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, auf dem Unionsmarkt;"

"11. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;"

Eine natürliche oder juristische Person ist somit nur dann "Einführer", wenn sie alle der drei nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

  • das Produkt "auf dem Markt der Union in Verkehr bringt"
    (Artikel 3 Nr. 20 EU-MVO)

  • das Produkt "bereitstellt"
    (Artikel 3 Nr. 12 EU-MVO)

  • das Produkt "abgibt"
    (Artikel 3 Nr. 11 EU-MVO)

Wenn aber eine Person eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt aus dem EU-Ausland in den EU-Binnenmarkt verbringt, um es im eigenen Unternehmen zu verwenden, erfüllt sie damit nicht die Definition des "Einführers", da sie das Produkt nicht in Verkehr bringt. Sie erfüllt erkennbar auch nicht die Definition des "Herstellers" nach Artikel 3 Nr. 18 oder des "Händlers" nach Artikel 3 Nr. 21 der EU-MVO. Damit ist das Verbringen solcher Produkte in den EU-Binnenmarkt nicht durch die EU-MVO abgedeckt.

Diese Lücke der EU-MVO ist in allen EU-Verordnungen vorhanden, die dem NLF folgen. Auch die EU-Marktüberwachungsverordnung erfasst solche Personen und Produkte nicht.

Bis zum 19. Januar 2027 wird diese Lücke allerdings noch über die MRL geschlossen. Hier heißt es in der Definition des "Herstellers" in Artikel 2 i) nämlich:

"[...] Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet."

Eine solche "Catch all Klausel" kennt die EU-MVO aber nicht. Damit werden verbleibende Lücken in den Regelungen der EU-MVO zukünftig nicht mehr geschlossen.