Maschinen anschlussfertig
Maschine -anschlussfertig- Definition
In einer zweiten, die Basisdefinition ergänzende Maschinendefinition, wird in Artikel 2a, zweiter Spiegelstrich, festgelegt:
- eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
Maschine -anschlussfertig- Interpretation
Die zweite, die Basisdefinition ergänzende Maschinendefinition, legt fest, dass auch Maschinen, die der "Basisdefinition" für Maschinen entsprechen, die aber erst später am Einsatzort mit der entsprechenden Energiequelle wie Strom, Druckluft oder Hydraulik verbunden werden, als vollständige Maschinen anzusehen sind. Das gilt auch für nicht mit der Maschine mitgelieferte Befestigungselemente, die benötigt werden um die Maschine vor Ort zu installieren. Selbst wenn die benötigten Anschlusselemente wie Kabel, Rohrleitungen oder Dübel und Befestigungsschrauben "fehlen", d.h. nicht Bestandteil der Lieferung des Maschinenherstellers sind, sind sie sind nicht allein deshalb als unvollständige Maschinen anzusehen.
Siehe hierzu auch § 36 des Leitfadens der europäischen Kommission.
Damit wird den Anforderungen der Praxis Rechnung getragen, denn häufig werden solche Teile bauseitig beigestellt, schon um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Unter der alten Maschinenrichtlinie hatte es hierzu vielfach Diskussionen gegeben, da von einigen Herstellern versucht wurde, solche Maschinen als "Teilmaschinen" anzusehen und sie deshalb nur mit einer Herstellererklärung in Verkehr zu bringen. Dies ist nach der neuen Maschinenrichtlinie nicht mehr möglich.
Nach dieser Bestimmung in der Maschinenrichtlinie kann der Hersteller bei seiner Risikobeurteilung voraussetzen, dass der Verwender die Maschine in Hinblick auf die o.a. Installationsarbeiten wie von ihm in der Betriebsanleitung vorgeben montiert.
D.h. Gefährdungen an den entsprechenden Schnittstellen werden ggf. erst durch die ordnungsgemäße Montage durch den Verwender "beseitigt". Hierdurch existiert ein Graubereich, welche Restgefährdungen an der Schnittstelle zulässig sind und welche Schutzmaßnahmen dem Verwender im Rahmen der Montage überlassen werden können.
Unstrittig dürfte es sein, dass man dem Verwender überlassen kann, eine Maschine zur Beseitigung der Gefahr durch mangelnde Stabilität auf einem ausreichend tragfähigen Boden mit ausgewähltem Befestigungsmaterial zu befestigen.
Eine Maschine, die nur auf einem geschlossenen Boden installiert werden kann, kann diesen sicherlich auch als trennende Schutzeinrichtung verwenden und muss nicht zusätzlich an dieser Stelle eine eigene trennende Schutzeinrichtung mitbringen.
Nicht abgedeckt durch die o.a. Bestimmung ist, trennende Schutzeinrichtungen wegzulassen (z.B. die Rückwand der Maschine) und eine Befestigung vor einer ausreichend stabilen Hallenwand vorzugeben. Solche Maschinen sind bis zur Montage unvollständige Maschinen und werden erst durch den Monteur komplettiert.
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