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2.2.2.2. Betriebsanleitung

Rechtstext

2.2.2.2. Betriebsanleitung

In der Betriebsanleitung sind Angaben zu folgenden Punkten zu machen:

  • Zubehörteile und auswechselbare Ausrüstungen, die für die Maschine geeignet sind,
  • passende Befestigungsteile oder andere Einschlagteile, die mit dem Gerät verwendet werden können,
  • gegebenenfalls passende Magazine.

EU-Leitfaden "§ 280 Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte"

In Nummer 2.2.2 werden ergänzende Anforderungen an tragbare Geräte festgelegt, die für die Anbringung von Befestigungselementen wie Nägel, Gewindebolzen, Ösen oder ähnliche Gegenstände in einem Grundwerkstoff vorgesehen sind. Sie gelten außerdem für ähnliche Schussgeräte, die für andere Anwendungen bestimmt sind, beispielsweise Maschinen für die dauerhafte Kennzeichnung von Materialien durch Einprägen oder für Bolzenschussgeräte für das Betäuben von Tieren. Die Anforderungen gelten sowohl für Maschinen, die durch Treibladungen betätigt werden, als auch für Maschinen mit anderen Energiequellen wie druckluftbetätigte, federbetätigte, elektromagnetisch oder durch Gasverbrennung betätigte Maschinen.

Der vorrangige Zweck der Anforderungen in Nummer 2.2.2.1 ist, die Risiken schwerer Verletzungen durch Befestigungselemente oder andere aufprallende beschleunigte Teile oder splitternde Fragmentablösungen der Maschine oder des zu bearbeitenden Werkstücks/Untergrundes zu vermeiden, die den Körper des Bedieners oder anderer Personen in der Nähe treffen könnten. Außerdem sollen dadurch Risiken durch Zwischenfälle beim Laden und Entladen abgedeckt werden.

Durch die Anforderung im dritten Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.2.1 sollen Unfälle verhindert werden, die durch ein Auslösen des Schusses zum falschen Zeitpunkt entstehen könnten. Grundsätzlich muss die Andrucksicherungsvorrichtung vor dem Auslöser betätigt werden, bevor der nächste Einzelschuss ausgelöst werden kann.

Die Anforderungen in Nummer 2.2.2.2 ergänzen die allgemeinen Anforderungen an die Betriebsanleitung gemäß Nummer 1.7.4.

Der erste Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.2.2 ist für Werkzeuge, für Schutzeinrichtungen wie Splitterschutz und für auswechselbare Ausrüstungen von Bedeutung, die an Befestigungsgeräten angebracht werden können, um deren Funktion zu verändern, beispielsweise für die dauerhafte Kennzeichnung von Materialien.

Die Maschinenrichtlinie gilt nicht für die Setz- oder Markierbolzen oder anderes Eintreibzubehör, das mit Befestigungs- und anderen Schussgeräten verwendet wird. Nach dem zweiten Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.2.2 ist der Maschinenhersteller jedoch verpflichtet, die maßgeblichen Eigenschaften der Setz- oder Markierbolzen oder von anderem Eintreibzubehör anzugeben, die mit dem Gerät zu verwenden sind, damit der Benutzer Setz- oder Markierbolzen oder anderes Eintreibzubehör verwenden kann, das für das Gerät geeignet ist und das unter den angegebenen Verwendungsbedingungen nicht brechen kann.

Der dritte Aufzählungspunkt in Nummer 2.2.2.2 gilt für tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte, die durch Treibkartuschen betrieben werden. Die Maschinenrichtlinie gilt nicht für Treibkartuschen oder Treibkartuschenmagazine, die mit diesen Geräten verwendet werden, allerdings muss der Maschinenhersteller die maßgeblichen Eigenschaften der Treibkartuschenangeben, die mit dem Gerät auf sichere Weise verwendet werden können.185

Dabei ist zu beachten, dass tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte mit Treibladung in der Liste in Anhang IV (Nummer 18) der Maschinenkategorien enthalten sind, auf die eines der in Artikel 12 Absatz 3 und 4 genannten Verfahren zur Anwendung kommen muss.
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185 Es wird erwartet, dass Treibladungen für mit Treibladungen betriebene Befestigungsgeräte ab 4. Juli 2013 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände unterliegen werden – ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

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