Ausnahme von luftfahrttechnischen Produkten nach (EU) 2018/1139
Rechtstext
Die EU-Maschinenverordnung nimmt in Artikel 2 Abs. 2 folgende Geräte aus.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
[...]
f) luftfahrttechnische Produkte, Teile und Ausrüstungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates29 und unter die Begriffsbestimmung von Maschinen gemäß dieser Verordnung fallen, sofern die Verordnung (EU) 2018/1139 die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung abdeckt;
[...]
VO luftfahrttechnische Produkte spezifischer als EU-MVO
Die Ausnahme für luftfahrttechnische Produkte in Artikel 2 Absatz 2 der EU-MVO wurde gegenüber der EG-MRL neu aufgenommen.
Die Ausnahme bezieht sich nur auf Maschinen im Anwendungsbereich der VO für luftfahrtechnische Produkte. Sie greift auch nur, soweit die VO für luftfahrtechnische Produkte die “die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung (Anmerkung: der EU-MVO) abdeckt”.
Grundsätzlich ist diese Ausnahme bereits mit Artikel 9 der EU-MVO abgedeckt. Mit dieser Ausnahme wird allerdings klargestellt, dass die Verordnung (EU) 2018/1139 für Maschinen im Anwendungsbereich dieser VO für luftfahrtechnische Produkte bei gleichem Regelungsumfang der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen spezifischer ist als die EU-MVO.
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