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Ausnahmen für Messen, Ausstellungen, Vorführungen

Rechtstext

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) enthält in Artikel 4 Abs. 2 folgende Sonderregelung:

"Artikel 4: Freier Verkehr

(1) [...]

(2) Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Produkte gezeigt werden, die der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, sofern
ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie der Verordnung nicht entsprechen und sie nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, bevor ihre Konformität hergestellt wurde.

Bei Vorführungen sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten."

Messemaschinen - Interpretation

Die Sonderregelung des Artikel 4 Absatz 2 der EU-MVO gilt für EU-MVO-Produkte, die auf

  • Messen,
  • Ausstellungen,
  • Vorführungen
    oder
  • Ähnlichem

gezeigt und / oder vorgeführt werden sollen, die aber noch nicht den Bestimmungen der EU-MVO entsprechen.

Dies ist allerdings nur eine "Quasi-Ausnahme" in der EU-MVO, auf die bereits eingangs der EU-MVO in ihrem Erwägungsgrund 23 hingewiesen wird. Es ist keine Ausnahmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der EU-MVO. Sie nimmt nämlich diese Produkte nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich der EU-MVO aus, sondern schafft lediglich Erleichterungen in Form einer Sonderregelung.

Ein Hersteller kann danach EU-MVO-Produkte ausstellen, die z.B.

  • sich in der Entwicklung befinden und bei denen das Konformitätsbewertungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
  • mit geöffneten oder demontierten Schutzeinrichtungen gezeigt werden.
  • für das außereuropäische Ausland bestimmt sind und deshalb anderen Vorschriften als der EU-MVO genügen müssen.

Der Hersteller / Aussteller muss allerdings mit einem sichtbaren Schild darauf hinweisen, dass die ausgestellten Produkte nicht den Bestimmungen der EU-MVO entsprechen und deshalb -für den EWR- so nicht erworben werden können.

Der Aussteller muss allerdings bei der Ausstellung / Vorführung solcher Produkte den Schutz der Personen gewährleisten, die durch die Ausstellung / Vorführung der Maschine gefährdet sein könnten.

Siehe hierzu auch die FAQ:

Demonstrationsmaschine = Messemaschine?
 

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