Zur Hauptnavigation Zur Hauptnavigation Zum Inhalt Zur Fußzeile

Rechtstext

Artikel 6 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält folgende Sonderregelung:

"3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und Ähnlichem Maschinen oder unvollständige Maschinen gezeigt werden, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand und darauf hinweist, dass sie erst lieferbar sind, wenn die Konformität hergestellt wurde. Ferner ist bei der Vorführung derartiger nichtkonformer Maschinen oder unvollständiger Maschinen durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen der Schutz von Personen zu gewährleisten."

Messemaschinen

Die Sonderregelung des Artikel 6 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie gilt für Maschinen, die auf Messen oder Ausstellungen gezeigt und / oder vorgeführt werden sollen, die aber noch nicht den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entsprechen.

Dies ist allerdings nur eine "Quasi-Ausnahme" in der Maschinenrichtlinie auf die bereits eingangs der Maschinenrichtlinie in ihrem Erwägungsgrund 17 hingewiesen wird. Es ist keine Ausnahmen im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 der Maschinenrichtlinie. Sie nimmt nämlich die Maschinen nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie aus, sondern schafft lediglich Erleichterungen in Form einer Sonderregelung.

Ein Hersteller kann danach Maschinen ausstellen, die z.B.

  • sich in der Entwicklung befinden und bei denen das Konformitätsbewertungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
  • mit geöffneten oder demontierten Schutzeinrichtungen gezeigt werden.
  • für das außer europäische Ausland bestimmt sind und deshalb anderen Vorschriften als der Maschinenrichtlinie genügen müssen.

Der Hersteller / Aussteller muss allerdings mit einem sichtbaren Schild darauf hinweisen, das die ausgestellte Maschine nicht den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht und deshalb -für den EWR- so nicht erworben werden kann.

Der Aussteller muss allerdings bei der Ausstellung / Vorführung solcher Maschinen den Schutz der Personen gewährleisten, die durch die Ausstellung / Vorführung der Maschine gefährdet sein könnten.

Siehe hierzu auch die FAQ:

Demonstrationsmaschine = Messemaschine?

Mehr lesen mit LOGIN

Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.

Jetzt kostenfreien Login erstellen.

zum Login