Definitionen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Definitionen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Definitionen - Allgemeines
In der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) werden verschiedene unbestimmten Rechtsbegriffe verwendet. Viele dieser Begriffe sind in der EU-MVO definiert.
Artikel 3 - Begriffsbestimmungen - der EU-MVO enthält die Definitionen für die Begriffe, die für das Verständnis der sogenannten verfügenden Teils der EU-MVO erforderlich sind.
Begriffe, die für das Verständnis des Anhang III notwendig sind, sind an verschiedenen Stellen dieses Anhangs definiert:
- Teil A - Begriffsbestimmungen (für alle Maschinen)
- Nr. 2.4.1 (Pestizidausbringungsmaschinen)
- Nr. 3.1.1 (Bewegliche Maschinen)
- Nr. 4.1.1 (Hebemaschinen)
Allerdings sind nicht alle in der EU-MVO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe in der Verordnung selbst definiert. So weit erforderlich müssen diese Begriffe deshalb auf Basis des geltenden Rechtsverständnisses interpretiert werden.
Viele wichtige Begriffe im Zusammenhang mit dem Bereitstellen auf dem Markt sind in der europäischen Marktüberwachungsverordnung definiert: Verordnung (EU) 2019/1020 "Marktüberwachung von Produkten".
Weitere Definitionen sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 "Akkreditierung und Marktüberwachung" festgelegt und können, soweit die Maschinenrichtlinie nicht davon abweichende Regelungen enthält, zumindest im Rahmen der Interpretation übernommen werden.
Hilfreich ist auch der Beschluss Nr. 768/2008/EG des europäischen Parlamentes und des Rates, der nach seinem Erwägungsgrund 2 "gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsakten angewendet werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten" enthält. Hier findet man auch diverse europäisch abgestimmte Definitionen.
Nachfolgend werden die in der EU-MVO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe und deren Definition aufgelistet. Einige dieser Definitionen werden direkt interpretiert. Ansonsten leiten Sie weiterführende Links zu der Interpretation dieser Definitionen.
Akkreditierung
Die EU-MVO definiert diesen Begriff nicht.
Dieser Begriff ist in den Begriffsbestimmungen in Kapitel I Artikel 2 Nr. 10, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (siehe auch "Definitionen Akkreditierung") definiert :
10. „Akkreditierung“: Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
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