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3.6.3.2. Mehrere Verwendungsmöglichkeiten

Rechtstext

3.6.3.2. Mehrere Verwendungsmöglichkeiten

Gestattet eine Maschine je nach Ausrüstung verschiedene Verwendungen, so müssen ihre Betriebsanleitung und die Betriebsanleitungen der auswechselbaren Ausrüstungen die Angaben enthalten, die für eine sichere Montage und Benutzung der Grundmaschine und der für sie vorgesehenen auswechselbaren Ausrüstungen notwendig sind.

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 326 Betriebsanleitung für mehrere Verwendungsmöglichkeiten"

Nummer 3.6.3.2 betont, dass Betriebsanleitungen für mobile Maschinen, die durch Verwendung auswechselbarer Ausrüstungen verschiedene Aufgaben ausführen können, alle für den sicheren Zusammenbau und für die Benutzung der Kombination aus Grundmaschine und der auswechselbaren Ausrüstung notwendigen Angaben enthalten müssen.

Der Hersteller der Grundmaschine muss:

und

Diese Anforderung gilt zusätzlich zu der Verpflichtung des Herstellers der auswechselbaren Ausrüstung, die Art der Grundmaschine anzugeben, mit der die Ausrüstung sicher verwendet werden kann, und die notwendige Montageanleitung mitzuliefern – siehe § 41: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe b, und § 262: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.

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