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5.1. Risiken durch mangelnde Standsicherheit

Rechtstext

5.1. RISIKEN DURCH MANGELNDE STANDSICHERHEIT

Ein Schreitausbau muss so konstruiert und gebaut sein, dass beim Schreitvorgang eine entsprechende Ausrichtung möglich ist und ein Umkippen vor und während der Druckbeaufschlagung sowie nach der Druckminderung unmöglich ist. Der Ausbau muss Verankerungen für die Kopfplatten der hydraulischen Einzelstempel besitzen.

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 363 Schreitausbau"

Die Anforderungen in Nummer 5.1 und 5.2 beziehen sich auf einen selbst verfahrenden hydraulischen Schreitausbau, der zum Abstützen der Decke des Strebs dient. Die Anforderungen in Nummer 5.1 ergänzen die allgemeine Anforderung im Zusammenhang mit der Stabilität in Nummer 1.3.1.

Spezifikationen für den Schreitausbau sind in den Normen der Reihe EN 1804 enthalten.

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