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Rechtstext Anwendungsbereich EU-MVO

Rechtstext "Produkte im Anwendungsbereich"

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 2:

Artikel 2
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Maschinen und folgende dazugehörige Produkte:

  • a) auswechselbare Ausrüstungen;
  • b) Sicherheitsbauteile;
  • c) Lastaufnahmemittel;
  • d) Ketten, Seile und Gurte;
  • e) abnehmbare Gelenkwellen;

Diese Verordnung gilt auch für unvollständige Maschinen.

Für die Zwecke dieser Verordnung werden Maschinen, die in Unterabsatz 1
aufgeführten dazugehörigen Produkte und unvollständige Maschinen
zusammen als „in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende
Produkte“ bzw. „Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
fallen“ bezeichnet.

Definitionen: Maschine

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Maschine“ bezeichnet

a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstabens a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

d) eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Buchstaben a, b und c oder von unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

e) eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

f) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis e, bei der lediglich das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt;

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