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Quellen zu Pflichten der Wirtschaftsakteure

Zusammenfassung

Nach Artikel 11 (7) der Maschinenverordnung (EU)2023/1230 muss der Hersteller "gewährleisten, dass der unvollständigen Maschine die Montageanleitung nach Anhang XI beigefügt ist."

Für die anderen Wirtschaftakteure gilt, der

  • Bevollmächtigte muss nach Artikel 12 der EU-MVO die Montageanleitung aufbewahren und ggf. der Behörde übermitteln.
  • Einführer muss nach Artikel 14 (4) "gewährleisten", dass die Montageanleitung  beigefügt ist.
  • Händler muss nach Artikel 16 (2) b) "überprüfen" (richtige Übersetzung "verifizieren"), dass die Montageanleitung beiliegt.

Das Fehlen einer Montageanleitung ist ein Mangel bei der Bereitstellung auf dem Markt.

Pflichten des Herstellers

Die Pflicht des Herstellers von unvollständigen Maschinen zu Erstellung und Beifügung einer Montageanleitung findet sich in Artikel 11 der EU-MVO

"Artikel 11
Pflichten der Hersteller von unvollständigen Maschinen

(1) [...]
7) Die Hersteller gewährleisten, dass der unvollständigen Maschine die Montageanleitung nach Anhang XI beigefügt ist.

Die Montageanleitung kann vom Hersteller in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.

Wenn die Montageanleitung in digitaler Form bereitgestellt wird, muss der Hersteller

a) auf der unvollständigen Maschine oder, falls dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben, wie auf die digitale Montageanleitung zugegriffen werden kann;

b) diese in einem Format bereitstellen, das es der Person, die die unvollständige Maschine einbaut, ermöglicht, die Montageanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass sie jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der unvollständigen Maschine, darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch dann, wenn die Montageanleitung in die Software der unvollständigen Maschine eingebettet ist;

c) sie für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen der unvollständigen Maschine online zur Verfügung stellen.

Auf Verlangen der Person, die die unvollständige Maschine einbaut, zum Zeitpunkt des Kaufs stellt der Hersteller die Montageanleitung jedoch innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform zur Verfügung.

Die Montageanleitung ist in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Person, die die unvollständige Maschine einbaut, leicht verständlichen Sprache abzufassen und muss klar, verständlich und lesbar sein.

(8) Die Hersteller gewährleisten, dass der unvollständigen Maschine die in Anhang V Teil B aufgeführte EU-Einbauerklärung beiliegt, oder alternativ dazu geben die Hersteller in der Montageanleitung nach Anhang XI die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code an, unter der bzw. unter dem auf diese EU-Einbauerklärung zugegriffen werden kann.
[...]"

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