Schweiz übernimmt (fast) alle Harmonisierungsrechtsvorschriften
EG-MRL gilt in der Schweiz
Der Schweizer Bundesrat hat am 2. April 2008 die Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung) verabschiedet, die die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in das Schweizer Recht übernimmt. Diese ist am 29. Dezember 2009 in Kraft getreten:
Verordnung über die Sicherheit von Maschinen
Maschinenverordnung - MaschV
Das Abkommen mit der Schweiz hat gegenüber anderen Abkommen mit Drittstaaten die Besonderheit, dass die Schweiz freiwillig die wichtigsten EU-Produkt-Richtlinien (Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, Gasgeräte) in das nationale schweizer Recht übertragen hat, so dass für viele der im Abkommen genannte Produktbereiche inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bestehen. Damit wird die Schweiz, soweit es den freien Warenverkehr mit den Produkten betrifft, für die inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bestehen, quasi zu einem "Mitgliedstaat" der EU. Auch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde fristgemäß (s.o.) umgesetzt.
Anlässlich der Anpassung an die neue europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde zur Vereinfachung der Bereich der Maschinensicherheit aus der STEV herausgelöst und in einer eigenständigen Maschinenverordnung neu geregelt (s.o.). Materiell bringt die schweizer Maschinenverordnung insbesondere für die Hersteller eine Erweiterung der Möglichkeiten für die Konformitätsbewertung von Maschinen, eine Vereinfachung der Abgrenzung zwischen Aufzügen und Maschinen sowie Elektrogeräten und Maschinen. Zudem wurde der Anwendungsbereich präzisiert. Die schweizer Maschinenverordnung trat, analog dem EU-Recht, am 29. Dezember 2009 ohne Übergangsfrist in Kraft.
Die schweizer Maschinenverordnung legt die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Maschinen in der Schweiz fest. Das Verhältnis zum EU-Recht wird hingegen im Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die gegenseitige Anwendung von Konformitätserklärungen (MRA CH-EG) geregelt.
MRA CH-EG - Anerkennung der Konformitätsbewertungsverfahren
Das Abkommen zwischen der EG und der Schweiz (MRA CH-EG) über die Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren gilt für
- Maschinen
- Persönliche Schutzausrüstungen
- Spielzeug
- Medizinprodukte
- Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
- Druckgeräte
- Telekommunikationsendgeräte
- Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
- Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
- Baugeräte und Baumaschinen
- Meßgeräte und Fertigpackungen
- Kraftfahrzeuge
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Gute Laborpraxis
- Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen
- Bauprodukte
Danach kann durch eine Stelle des einen Vertragspartners die Konformität eines Produktes mit den Bestimmungen in dem Land des anderen Vertragspartners bestätigt werden. Also ein Notified Body in der Schweiz bestätigt z.B. die Einhaltung der Maschinenrichtlinie für Anhang IV-Maschinen, die in die EU geliefert werden sollen. Oder ein Notified Body in Deutschland bestätigt die Einhaltung der schweizer Vorschriften für Maschinen, die von Deutschland aus in die Schweiz exportiert werden sollen.
Das Schweizer Wirtschaftsministerium -SECO- und die Europäische Union hatten am 21.12.2009 das MRA CH-EG hinsichtlich des Kapitels über Maschinen an die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angepasst. Die Änderung ist seinerzeit mit gleichem Datum in Kraft getreten. Damit wurde das Abkommen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG am 29.12.2009 geändert. Im Rahmen dieser Änderung (Section V, Nr. 3) wurde vereinbart, dass der in der EG-Konformitätserklärung anzugebende "Dokumentationsbevollmächtigte" eines Schweizer Herstellers seinen Sitz auch in der Schweiz haben darf. Gleichzeitig wurde auch ein neues Kapitel über Aufzüge aufgenommen, so das das Schweizer Recht zum Inverkehrbringen von Aufzügen in der EU als gleichwertig anerkannt wird. Siehe hierzu die Anpassung des Abkommens:
MRA-EU-Schweiz Anpassung vom 21.12.2009
Zum Abkommen MRA Schweiz - EU siehe auch die Informationen auf der Website des Staatsseketariat für Wirtschaft SECO der Schweiz:
Gebrauchtmaschinenhandel mit der Schweiz
Das Abkommen mit der Schweiz enthält für den Bereich Maschinen eine Besonderheit. Danach werden auch Gebrauchtmaschinen im Bereich des anderen Vertragspartners akzeptiert, wenn die Anforderungen an die ehemals neue Maschine als gleichwertig mit den Bestimmungen des Empfängerlandes anzusehen ist. D. h. obwohl eine Gebrauchtmaschine aus der Schweiz bei der Einfuhr in die EU erstmalig in der EU in Verkehr gebracht würde, müsste sie nicht den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechen. Damit sind die Grenzen auch für Gebrauchtmaschinen offen. Nationale Einschränkungen ergeben sich für Deutschland jedoch im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes und hier insbesondere aus § 3 Abs. 2 folgende.
Siehe hierzu auch die Website der EU-Kommission:
Mutual Recognition Agreement (MRA) between the European Union and Switzerland
Sprache der Betriebsanleitung in der Schweiz
Die Schweiz hat für die Sprache der Betriebsanleitung und auch anderer Anleitungen festgelegt:
"Verordnung über die Produktsicherheit (PrSV)
vom 19. Mai 2010 (Stand 1.1.2022)
Art. 8 Sprache der Anleitungen
1 Die Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie die Informationsbroschüren müssen in der schweizerischen Amtssprache des Landesteiles abgefasst sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird.
2 Die in den genannten Anleitungen enthaltenen Warn- und Sicherheitshinweise in Textform müssen in allen schweizerischen Amtssprachen abgefasst sein. Anstelle der Textform dürfen auch Symbole verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.
3 Werden die Installation und die Instandhaltung eines Produkts ausschliesslich von Fachpersonal des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters ausgeführt, so kann die Anleitung zu diesen Arbeiten in der Sprache abgefasst sein, die das betreffende Fachpersonal versteht. Die erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zu erteilen."
Regelungen bis Ende 2009
Die Anforderungen der bis einschließlich 28.12.2009 geltenden europäischen Maschinenrichtlinie 98/37/EG und der vorangehenden Richtlinie 89/392/EWG wurden in der Schweiz 1995 in der Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) umgesetzt und laufend an die Entwicklungen in der EG angepasst. Später wurde diese unter dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätserklärungen, sog. "MRA's" (Mutual Reconition Agreement), von der EG als gleichwertig anerkannt.
EU-MVO in der Schweiz
Anpassung an die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO):
Die Schweiz hat die nationale schweizer Maschinenverordnung am 20. Januar 2024 einer Teilrevision unterzogen. Damit können die schweizer Konformitätsbewertungsstellen für den Maschinenbereich die notwendige Akkreditierung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) in Angriff nehmen. Siehe der geänderte Artikel 4 der schweizer Maschinenverordnung.
Wir haben aus der Schweiz (SECO) am 8.4.2025 folgende Information zu der weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit Schweiz/EU erhalten:
"Die Schweiz und die EU arbeiten eng zusammen, um das reibungslose Funktionieren der aktuellen Binnenmarktabkommen sicherzustellen.
Der Bundesrat will den bilateralen Weg mit der EU stabilisieren und weiterentwickeln. Dabei setzte er auf einen sektorbezogenen Ansatz für den Zugang zum Binnenmarkt der EU, auf einen sogenannten Paketansatz. Dabei sollen fünf bisherige Binnenmarktabkommen (darunter das MRA) aktualisiert und zwei neue Binnenmarktabkommen geschaffen werden. Der materielle Abschluss der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union konnte Ende letztes Jahr abgeschlossen werden.
Weitere Informationen können Sie der Medienmitteilung bezüglich des materiellen Abschlusses der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU entnehmen: Der Bundesrat nimmt Kenntnis vom materiellen Abschluss der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU, sowie dem Faktenblatt zum MRA.