Wie werden die gesetzlichen Anforderungen erfüllt?
Warum ist der MBT-RAT so aufgebaut?
EU-Maschinenverordnung vs. ISO 12100
Nach EU-Maschinenverordnung und EG-Maschinenrichtlinie muss der Hersteller einer Maschine eine Risikobeurteilung durchführen, bevor er ein Produkt konstruiert. Diese Verpflichtung findet sich auch in allen anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften, z.B. der Niederspannungsrichtlinie und der Druckgeräterichtlinie.
Die EU-Maschinenverordnung und EG-Maschinenrichtlinie sind allerdings die einzigen Vorschriften, die genau erläutern, wie eine Risikobeurteilung durchzuführen ist.
Die ISO 12100 ist international die Normenreihe, die erläutert, wie eine Risikobeurteilung durchgeführt werden kann. Neben einigen Beispielen und im Deutschen leicht abweichenden Bezeichnungen weicht sie allerdings nicht von der EU-Maschinenverordnung ab.
- Wer die EU-Maschinenverordnung erfüllt, erfüllt auch die ISO 12100.
Die EU-Maschinenverordnung stellt allerdings teilweise weitergehende Anforderungen als die ISO 12100.
- Wer die ISO 12100 erfüllt, erfüllt nicht zwingend auch die EU-Maschinenverordnung.
Aus diesem Grund folgt der MBT-RAT den gesetzlichen Vorgaben der EU-Maschinenverordnung.
Vorgabe der Projektdaten
In den Projektdaten werden verschiedene Daten abgefragt, die der Hersteller nach EU-Maschinenverordnung anzugeben hat.
Anschrift
Aus Artikel 10 (6) geht hervor:
“Die Hersteller geben ihre(n) Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre Website, E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit, unter der sie zu erreichen sind, […] an.”
Produktbezeichnung
Aus Artikel 10 (5) geht hervor:
“Die Hersteller stellen sicher, dass die […] Produkte zumindest die Bezeichnung des Modells der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und der Baureihe oder des Typs, das Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde, sowie vorhandene Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes vorhandenes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder […]”
In Anhang V wird gelistet:
“1. […] Produkt-, Typ-, Modell-, Chargen- oder Seriennummer”
Vorgabe der Normenliste
Der Aufbau der Liste genutzter (harmonisierter) Normen ist gesetzlich vorgeschrieben.
Für harmonisierte Normen gilt nach Anhang IV Teil A e)
“die Referenzen der harmonisierten Normen gemäß Artikel 20 Absatz 1 […]. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen […] werden die Teile, die angewandt wurden, in den Unterlagen angegeben;”
Zusätzlich gilt für die EU-Konformitätserklärung nach Anhang V Teil A 7.
“Referenzen der harmonisierten Normen gemäß Artikel 20 Absatz 1 […], einschließlich des Datums der Veröffentlichung des Verweises auf harmonisierte Normen im Amtsblatt der Europäischen Union”
In Artikel 20 Absatz 1 wird gefordert:
“Bei in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind […]”
Die Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union sind folgendermaßen angegeben:
(hier beispielhaft: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26. Juli 2023, Anhang I)
"EN ISO 12100:2010"
Eine harmonisierte Norm muss also
- Ohne lokale Übersetzung angegeben werden (kein BS, DIN, ÖN, …)
- Mit Jahreszahl der Veröffentlichung angegeben werden (nicht nur EN ISO 12100)
- Mit Datum eines Erscheinens im Amtsblatt auf der EU-Konformitätserklärung angegeben werden (z.B. EN ISO 12100:2010 Abl. 08/04/2011)
- Bei nicht vollständiger Anwendung mit den verwendeten Abschnitten und Kapiteln angegeben werden.
Vorgabe der Liste der GSGA
Grundlegende Sicherheits- und GesundheitsschutzAnforderungen
Im Rahmen von Anhang IV Teil A b) ist für die Risikobeurteilung gefordert:
"die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:
- i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die auf die Maschine und das dazugehörige Produkt anwendbar sind;
- ii) eine Beschreibung der Schutzmaßnahmen, die ergriffen wurden, um alle anwendbaren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen, und gegebenenfalls Angabe der Restrisiken, die mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt verbunden sind;"
Aus diesem Grund ist die Risikobeurteilung im MBT-RAT so aufgebaut, dass
- als Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungen die Liste der GSGA aus Anhang III genutzt wird.
- für jede GSGA die Schutzmaßnahmen und Restrisiken beschrieben werden.
Vorgabe der Lebensphasen
Die in der Risikobeurteilung zu betrachtenden Lebensphasen ergeben sich aus:
Artikel 3 34.
“„Lebensdauer“ bezeichnet den Zeitraum […] einschließlich der tatsächlichen Zeit, in der die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt verwendet werden kann, sowie der Phasen des Transports, der Montage, der Demontage, der Außerbetriebsetzung, der Aussonderung oder anderer vom Hersteller vorgesehener physischer oder digitaler Veränderungen;”
Anhang III Teil A d)
"„Bediener“ bezeichnet die Person bzw. die Personen, die für Installation, Betrieb, Einrichten, Wartung, Reinigung, Instandsetzung oder Transport von Maschinen oder dazugehörigen Produkten zuständig sind;"
Anhang III 1.1.2 a)
“Die getroffenen Schutzmaßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer von Maschinen oder dazugehörigen Produkten zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der sie transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt werden.”
Daraus ergibt sich als zu betrachtende Lebensphasen im MBT-RAT
- Transport
- Montage
- Installation
- Einrichtung
- Betrieb
- Wartung
- Reinigung
- Reparatur
- außer Betrieb setzen
- Demontage
- Entsorgung
Vorgabe der bestimmungsgemäßen Verwendung und vorhersehbarer Fehlanwendung
Der erste Schritt einer Risikobeurteilung ist nach Anhang III Teil B
"die Grenzen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu bestimmen, was die bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt;"
Hierzu müssen bestimmungsgemäßen Verwendung und vorhersehbarer Fehlanwendung für jede GSGA bestimmt werden und nicht als kurze allgemeine Liste.
Vorgabe der Risikoabschätzung
In Anhang III Teil B c) wird lediglich verlangt:
"die Risiken unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens einzuschätzen;"
In Anhang III Teil B d) wird zusätzlich verlangt:
“die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Verordnung erforderlich ist;”
Somit ist jede Methode zulässig, die diese Vorgaben nutzt:
- Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden
und - Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens
Nicht zulässig sind allerdings Methoden, die ab einem bestimmten errechneten Wert grundsätzlich davon ausgehen, dass keine weitere Reduzierung nötig ist. Auch für das geringste Risiko muss in der Risikobeurteilung bewertet werden, ob eine Minderung möglich und nötig ist.
Vorgabe zur Risikominderung
Die Risikominderung hat nach Anhang III Teil B e) zu erfolgen
“die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der unter Abschnitt 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern.”
Die Reihenfolge in Abschnitt 1.1.2 Buchstabe b ist:
- "i) Gefährdungen beseitigen oder, falls dies nicht möglich ist, Risiken minimieren (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau von Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten);
- ii) Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen;
- iii) Unterrichtung der Nutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einarbeitung und Angabe des Bedarfs an persönlicher Schutzausrüstung."