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Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745

Die Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 ändert die Richtlinie 2001/83/EG, die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und die Verordnung (EG)  Nr. 1223/2009. Gleichzeitig hebt sie die Richtlinien 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG über Medizinprodukte des Rates auf. Sie gilt für den Anwender nach ihrem Artikel 123 Absatz 2 ab dem 26. Mai 2020. Bis dahin gilt die Medizinprodukterichtlinie 93/42/EG für den Anwender in ihrer geänderten Fassung.

Artikel 1 der EU-Medizinprodukteverordnung enthält in Bezug auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG folgende Bestimmung:

"(12) Produkte, die auch Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind, müssen — falls eine gemäß dieser Richtlinie relevante Gefährdung besteht — den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie entsprechen, sofern diese Anforderungen spezifischer sind als die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I Kapitel II der vorliegenden Verordnung."

Die EU-Verordnung hat sich den Anhang I der Maschinenrichtlinie damit quasi zu eigen gemacht und erfasst damit alle Gefährdungen im Sinne der Maschinenrichtlinie. Eine gleichlautende Bestimmung fand sich bereits in Artikel 3 der mehrfach geänderten Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG. Mit den weiteren speziellen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in der EU-Medizinprodukteverordnung, muss sie deshalb gegenüber der Maschinenrichtlinie für das jeweils gesamte Produkt als die "genauere Richtlinie" angesehen werden. Siehe hierzu Artikel 3 der Maschinenrichtlinie, der der gegenüber der Maschinenrichtlinie spezielleren Richtlinie -soweit diese alle Gefährdungen eines Produkts genauer abdeckt- insgesamt den Vorrang gibt.

Die neue Maschinenrichtlinie ist damit auf Produkte, die zwar der Defintion einer Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie entsprechen, aber unter den Anwendungsbereich der EU-Medizinprodukteverordnung fallen, nicht anwendbar.

EU-Leitfaden: § 90 "Spezielle Richtlinien, die statt der Maschinenrichtlinie auf in ihren Anwendungsbereich fallende Maschinen zur Anwendung kommen"

zu Richtlinie 93/42/EWG (*), geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG44 über Medizinprodukte (Medizinprodukterichtlinie)

(*) eine neue Verordnung (EU) 2017/475 für Medizinprodukte wurde in 2017 angenommen und wird anwendbar ab dem 26.05.2020 
 

"Die Medizinprodukterichtlinie ist eine umfassende Sicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinie, die sich genauer als die Maschinenrichtlinie mit den Gefährdungen von Maschinen befasst, die für medizinische Zwecke bestimmt sind.

Gemäß Artikel 3 ist die Maschinenrichtlinie deshalb nicht auf Maschinen anwendbar, die in den Anwendungsbereich der Medizinprodukterichtlinie fallen.

Es ist zu beachten, dass nach Artikel 3 der Medizinprodukterichtlinie in ihrer geänderten Fassung sämtliche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, die relevant sind und spezieller sind als die, die in der Medizinprodukterichtlinie enthalten sind, auf medizinische Produkte anwendbar sind, bei denen es sich um Maschinen handelt, während alle sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen derartiger Geräte, einschließlich des Konformitätsbewertungsverfahrens und der Risikobeurteilung, nur durch die Medizinprodukterichtlinie festgelegt sind."

Was ist ein Medizinprodukt?

Diese Frage beantwortet sich insbesondere aus der Begriffbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 der Medizinprodukteverordnung:

1.Medizinproduktbezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen soll:

  • Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
  • Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung von oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
  • Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands,
  • Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper — auch aus Organ-, Blut- und Gewebespenden — stammenden Proben

und dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, dessen Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.

Die folgenden Produkte gelten ebenfalls als Medizinprodukte:

  • Produkte zur Empfängnisverhütung oder -förderung,
  • Produkte, die speziell für die Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Produkte und der in Absatz 1 dieses Spiegelstrichs genannten Produkte bestimmt sind.

Nicht alle der hier definierten Produkte fallen allerdings in den Anwendungsbsreich der Medizinprodukteverordnung. Beachtet werden müssen nämlich die in Artikel 1(6) der Medizinprodukteverordnung aufgeführten Ausnahmen:

  • a) In-vitro-Diagnostika im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746,
  • b) Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG oder dieser Verordnung fällt, ist insbesondere die hauptsächliche Wirkungsweise des Produkts zu berücksichtigen,
  • c) Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007,
  • d) menschliches Blut, Blutprodukte, Blutplasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs oder Produkte, die bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme solche Blutprodukte, solches Blutplasma oder solche Blutzellen enthalten, mit Ausnahme der in Absatz 8 dieses Artikels genannten Produkte,
  • e) kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,
  • f) Transplantate, Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs und ihre Derivate sowie Produkte, die solche enthalten oder daraus bestehen; allerdings gilt diese Verordnung für Produkte, die aus Geweben oder Zellen tierischen Ursprungs oder ihren Derivaten hergestellt sind, die nicht lebensfähig sind oder abgetötet wurden,
  • g) Transplantate, Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs und ihre Derivate, die unter die Richtlinie 2004/23/EG fallen, sowie Produkte, die diese enthalten oder daraus bestehen; allerdings gilt diese Verordnung für Produkte, die aus Derivaten von Geweben oder Zellen menschlichen Ursprungs hergestellt sind, die nicht lebensfähig sind oder abgetötet wurden,
  • h) andere als die unter den Buchstaben d, f und g genannten Produkte, die aus lebensfähigen biologischen Substanzen oder lebensfähigen Organismen — einschließlich lebender Mikroorganismen, Bakterien, Pilzen oder Viren — bestehen oder solche enthalten, um die Zweckbestimmung des Produkts zu erreichen oder zu unterstützen,
  • i) Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

EU-MRL-Leitfaden Edition 2.2 "§ 90 "Spezielle Richtlinien, die statt der Maschinenrichtlinie auf in ihren Anwendungsbereich fallende Maschinen zur Anwendung kommen"

Richtlinie 93/42/EWG (*), geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG44 über Medizinprodukte (Medizinprodukterichtlinie)

(*) Im Jahr 2017 wurde die Verordnung (EU) 2017/475 über Medizinprodukte angenommen. Diese Verordnung tritt am 26.5.2020 in Kraft.

"Die Medizinprodukterichtlinie ist eine umfassende Sicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinie, die sich genauer als die Maschinenrichtlinie mit den Gefährdungen von Maschinen befasst, die für medizinische Zwecke bestimmt sind.

Gemäß Artikel 3 ist die Maschinenrichtlinie deshalb nicht auf Maschinen anwendbar, die in den Anwendungsbereich der Medizinprodukterichtlinie fallen.

Es ist zu beachten, dass nach Artikel 3 der Medizinprodukterichtlinie in ihrer geänderten Fassung sämtliche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, die relevant und spezifischer sind als die in der Medizinprodukterichtlinie enthaltenen Anforderungen, auf medizinische Produkte anwendbar sind, bei denen es sich um Maschinen handelt, während alle sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen derartiger Geräte, einschließlich des Konformitätsbewertungsverfahrens und der Risikobeurteilung, nur durch die Medizinprodukterichtlinie festgelegt werden."

 

CE-Zeichen

Artikel 10 (6) besagt:

Wurde im Rahmen des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, dass die geltenden Anforderungen erfüllt sind, erstellen die Hersteller von Produkten, bei denen es sich nicht um Sonderanfertigungen oder Prüfprodukte handelt, eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 19 und versehen die Produkte mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 20.

Eigenhersteller

Der Hersteller in der Verordnung ist in Artikel 2 30. definiert als

„Hersteller“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder als neu aufbereitet bzw. entwickeln, herstellen oder als neu aufbereiten lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

Es ist also nur die Person Hersteller, die auch "vermarktet".

Gleichzeitig ist aber auch die Inbetriebnahme definiert in Artikel 2 29.

Inbetriebnahme“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem ein Produkt, mit Ausnahme von Prüfprodukten, dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wird, das erstmals als gebrauchsfertiges Produkt entsprechend seiner Zweckbestimmung auf dem Unionsmarkt verwendet werden kann;

Artikel 5 regelt weiterhin

(1) Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn es bei sachgemäßer Lieferung, korrekter Installation und Instandhaltung und seiner Zweckbestimmung entsprechender Verwendung, dieser Verordnung entspricht.
(4) Produkte, die in Gesundheitseinrichtungen hergestellt und verwendet werden, gelten als in Betrieb genommen.

Und Artikel 10 regelt

(1) Die Hersteller gewährleisten bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme ihrer Produkte, dass diese gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ausgelegt und hergestellt wurden.

Zusätzlich regelt Artikel 52

(2) Bevor Hersteller ein nicht in Verkehr gebrachtes Produkt in Betrieb nehmen, führen sie eine Bewertung der Konformität des betreffenden Produkts im Einklang mit den in den Anhängen IX bis XI aufgeführten geltenden Konformitätsbewertungsverfahren durch.

Für Mitgliedstaaten gilt Artikel 98

(1) Ist ein Mitgliedstaat nach Durchführung einer Bewertung, die auf ein potenzielles Risiko in Verbindung mit einem Produkt oder einer speziellen Kategorie oder Gruppe von Produkten hinweist, der Auffassung, dass die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme eines Produkts oder einer speziellen Kategorie oder Gruppe von Produkten im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Patienten, Anwender oder anderer Personen oder anderer Aspekte der öffentlichen Gesundheit untersagt, beschränkt oder besonderen Anforderungen unterworfen werden sollte oder dass ein solches Produkt oder eine solche Kategorie oder Gruppe von Produkten vom Markt genommen oder zurückgerufen werden sollte, so kann er alle erforderlichen und gerechtfertigten Maßnahmen ergreifen.

Erwägungsgrund 2 erwähnt noch:

Gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird mit dieser Verordnung eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten und ihrem Zubehör auf dem Unionsmarkt vorgenommen, denen dadurch der Grundsatz des freien Warenverkehrs zugute kommen kann.

und schließlich Erwägungsgrund 99:

Die Anforderungen dieser Verordnung sollten für alle Produkte gelten, die ab dem Tag des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Fazit:

Die Medizinprodukteverordnung hat evtl. vorgehabt, den Eigenhersteller zu erfassen. Da ein Eigenhersteller aber nicht wie in Artikel 2 30. beschrieben "vermarktet", ist er kein Hersteller. Durch die fehlende Verknüpfung fehlt der Adressat der Verordnung und die Bestimmungen laufen größtenteils leer. Es bleibt:

  • Wer zu einem späteren Zeitpunkt Hersteller werden wird, muss die Bestimmungen nach Artikel 52 beachten.
  • Mitgliedstaaten können nach Artikel 98 auch gegen in Betrieb genommene Produkte vorgehen, für die die Verordnung keinen Adressaten hat. Hierbei können sie aber nur den Gesundheitsschutz, nicht aber die formalen Aspekte betrachten.

EU-Konformitätserklärung

ANHANG IV

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die EU-Konformitätserklärung enthält alle folgenden Angaben:

  1. Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und — falls bereits ausgestellt — in Artikel 31 genannte SRN des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten sowie Anschrift ihrer eingetragenen Niederlassung, unter der sie zu erreichen sind und an der sie ihren tatsächlichen Standort haben;
  2. eine Erklärung darüber, dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung trägt;
  3. die Basis-UDI-DI gemäß Anhang VI Teil C;
  4. Produkt- und Handelsname, Produktcode, Katalognummer oder eine andere eindeutige Referenz, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des von der EU-Konformitätserklärung erfassten Produkts ermöglicht, wie z. B. gegebenenfalls ein fotografisches Bild, sowie seine Zweckbestimmung. Mit Ausnahme des Produkt- oder Handelsnamens können die zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit erforderlichen Angaben über die in Abschnitt 3 genannte Basis-UDI-DI bereitgestellt werden;
  5. Risikoklasse des Produkts gemäß den in Anhang VIII beschriebenen Regeln;
  6. eine Versicherung, dass das von dieser Erklärung erfasste Produkt der vorliegenden Verordnung sowie gegebenenfalls weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, in denen die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung vorgesehen ist, entspricht;
  7. Verweise auf angewandte Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;
  8. gegebenenfalls Name und Kennnummer der benannten Stelle, eine Beschreibung des durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens und Kennzeichnung der ausgestellten Bescheinigung(en);
  9. gegebenenfalls zusätzliche Informationen;
  10. Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung, Name und Funktion des Unterzeichners sowie Angabe, für wen und in wessen Namen diese Person unterzeichnet hat, Unterschrift.