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Spezielle Richtlinien

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Rechtstext "Spezielle Richtlinien"

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt in Artikel 3 fest:

Artikel 3
Spezielle Richtlinien

Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.

Rechtstext "andere EU-Vorschriften" mit CE-Kennzeichnungsanforderungen

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt fest:

"Artikel 5
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

(1) ...

(4) Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht.

..."

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