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5.2. Bewegungsfreiheit

Rechtstext

5.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Ein Schreitausbau muss so konstruiert sein, dass sich Personen ungehindert bewegen können.

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 363 Schreitausbau"

Die Anforderungen in Nummer 5.1 und 5.2 beziehen sich auf einen selbst verfahrenden hydraulischen Schreitausbau, der zum Abstützen der Decke des Strebs dient. Die Anforderungen in Nummer 5.1 ergänzen die allgemeine Anforderung im Zusammenhang mit der Stabilität in Nummer 1.3.1.

Spezifikationen für den Schreitausbau sind in den Normen der Reihe EN 1804 enthalten.

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