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Welche Inhalte müssen für die Betriebsanleitung freigegeben werden?

Rechtliche Forderung

Die EU-MVO fordert in Anhang XI:

"Die Montageanleitung muss einschlägige Informationen enthalten, die in der Anleitung der Maschine oder sonstigen unvollständigen Maschine oder Anlage, in denen die unvollständige Maschine montiert werden soll, zu verwenden sind."

Dies ist eine Forderung an den Hersteller der Maschine, diese Inhalte in seiner Betriebsanleitung zu verwenden.

Kann dies auch umgekehrt gelesen werden, dass Hersteller unvollständiger Maschinen Inhalte für die spätere Betriebsanleitung schreiben müssen und deren Benutzung durch den Hersteller der Maschine zustimmen müssen?

einschlägige Informationen

Was diese "einschlägigen Informationen" sind, ist in Anhang XI 2. a bis n, sowie Anhang III 2. bis 6. definiert.

Dies sind damit nicht die zusätzlichen Informationen, die für die Maschine nach Anhang III 1. zusätzlich benötigt werden.