Sprache der Dokumente, die an eine deutsche Behörde übermittelt werden
Spezielle Regelung in Deutschland
In Deutschland ist im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in § 23 "Amtssprache" festgelegt:
- "Die Amtssprache ist deutsch.
- Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. [...] Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. [...]
- [...]
- Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt [...] werden, so gelten die Anzeige [...] als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen."
Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, so gilt das Gerichtsverfassungsgesetz mit seinem § 184:
"Die Gerichtssprache ist deutsch. [... Sonderregelung für sorbische Bevölkerung]"
Abweichend von der deutschen Amtssprache können Bundesländer eigene Sprachregelungen für ihre Behörden erlassen. Dabei ist der §23 VwVfG teilweise übernommen. Da die Marktaufsicht in Deutschland durch die Länder wahrgenommen wird, können dadurch noch zusätzliche (auch lokale) Sprachen hinzukommen. Nach MRL sind aber nur die Amtssprachen der EU-Länder für technische Unterlagen zulässig.
- Schleswig-Holstein (LVwG,SH)
- §82 a entspricht §23 VwVfG
- §82 b erlaubt
- Niederdeutsch (nicht EU)
- teilweise Friesisch (nicht EU)
- Dänisch (EU) in den Kreisen Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und in den kreisfreien Städten Flensburg und Kiel sowie im Kreis Rendsburg-Eckernförde
- Sachsen (SächsSorbG)
- §9 erlaubt Sorbisch (nicht EU) im sorbischen Siedlungsgebiet
- Brandenburg (SWG)
- §8(2) erlaubt Sorbisch (nicht EU) im sorbischen Siedlungsgebiet
- Saarland (SVwVfG)
- §23 entspricht fast §23 VwVfG
- "Bei Dokumenten in französischer Sprache kann die Behörde von der Vorlage einer Übersetzung absehen." (EU)
- Nordrhein-Westfahlen (VwVfG. NRW.)
- §23 entspricht §23 VwVfG
- Bayern (BayVwVfG)
- §23 entspricht §23 VwVfG
- Baden-Württemberg (LVwVfG)
- §23 entspricht §23 VwVfG
- Hessen (HVwVfG)
- §23 entspricht §23 VwVfG
- Thüringen (ThürVwVfG)
- §23 entspricht §23 VwVfG
- Bremen (BremVwVfG)
- §23 entspricht §23 VwVfG
- Hamburg (HmbVwVfG)
- §23 entspricht §23 VwVfG
- Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V)
- §23 entspricht §23 VwVfG
- Niedersachsen (NVwVfG)
- §1 verweist, mit Ausnahmen, auf das VwVfG inklusive dessen §23
- Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt
- keine eigene Regelung
Durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarates können in Regionen von Deutschland noch weitere Sprachen zulässig sein. Diese sind Dänisch (EU) sowie Friesisch, Niederdeutsch, Romani und Sorbisch (alle nicht EU).
Fazit
Auch wenn die Sprache nur als "eine Amtssprache der EU" vorgegeben ist, wird man bei der Vorlage der Dokumente bei einer deutschen Behörde zur Übersetzung aufgefordert. Für diese erhält man aber eine angemessene Frist. Sollte z.B. nur englische Dokumente vorliegen, muss man diese innerhalb der ersten gesetzten Frist vorlegen und dann nach einer weiteren Frist erst die deutsche Übersetzung.
Ausgenommen hiervon sind dänische Dokumente in Teilen von Schleswig-Holstein. Diese müssen dort akzeptiert werden.
Im Saarland ist es der Behörde freigestellt, auch französische Dokumente zu akzeptieren.