EG-MRL versus EU-MVO zum Thema "spezifische Vorschriften"
EU-MVO versus EG-MRL: Rechtexte im Vergleich
Die EU-MVO übernimmt grundsätzlich die Regelung "Spezielle Richtlinien" aus der EG-MRL. Allerdings ändert sich der Rechtstext in Artikel 9 der EU-MVO gegenüber dem Rechtstext in Artikel 3 der EG-MRL:
Die EG-MRL bestimmt in Artikel 3 "Spezielle Richtlinien":
"Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr."
Die EU-MVO bestimmt in Artikel 9 "Spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union":
"Werden bei einem bestimmten Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die Risiken, die von den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III erfasst werden, ganz oder teilweise durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt, die spezifischer sind als diese Verordnung, so gilt diese Verordnung nicht für dieses Produkt, soweit diese spezifischen Rechtsvorschriften der Union diese Risiken abdecken."
Damit ergeben sich materielle Unterschiede in den beiden Regelungen.
EU-MVO versus EG-MRL: Unterschiede
Durch den geänderten Rechtstext ergeben sich scheinbar materielle Unterschiede zwischen den bisherigen Regelungen der EG-MRL und den neuen Regelungen der EU-MVO:
- Die EG-MRL räumt einer anderen Gemeinschaftsrichtlinie nur dann Vorrang ein, wenn diese bestimmte Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen genauer erfasst.
- Die EU-MVO räumt dagegen einer anderen "Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union" für die parallel abgedeckten “Risiken” Vorrang ein, wenn diese für ein bestimmtes Produkt spezifischer ist als die EU-MVO. Wann eine "Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union" spezifischer ist, hat der EU-Gesetzgeber nicht erläutert.
- Ob es bei der Feststellung, ob eine "Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union" spezifischer ist, auf die Qualität der Regelungen der spezifischen anderen "Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union" in Bezug auf die abgedeckten Risiken (bisher Gefährdungen) ankommt, ergibt sich nicht aus dem Rechtstext.
- Das hier nicht, wie bei der EG-MRL, die davon ausgehenden "Gefährdungen", sondern die “Risiken” in Bezug genommen werden, dürfte in der Praxis regelmäßig keine Auswirkungen haben.
Damit ist es in der EU-MVO zumindest unklar ob es bei der Entscheidung, welche EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift den Vorrang hat,
- weiterhin darauf ankommt, dass die von einem Produkt im Anwendungsbereich der EU-MVO ausgehenden Risiken von einer anderen Binnenmarktvorschrift genauer erfasst werden,
oder - nur darauf ankommt, dass sie überhaupt in anderen "Harmonisierungsrechtsvorschrift" erfasst werden, die für ein konkretes Produkt als Untermenge der EU-MVO-Produkte gilt und zwar unabhängig von der Qualität der Regelungen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Allerdings sprechen für uns die besseren Gründe dafür, dass eine "spezifischere Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union” schon in Hinblick auf das Ziel der EU-MVO “freier Warenverkehr mit sicheren Produkten” auch in Bezug auf die Regelungen zu den abgedeckten Risiken spezifischer sein muss, damit diese Rechtsvorschrift eine gegenüber der EU-MVO “spezifischere Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union” ist. Siehe hierzu unsere Kommentierung.