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Lastaufnahmemittel

Lastaufnahmemittel - Definition

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert den Begriff "Lastaufnahmemittel" in Artikel 2d) wie folgt:

„Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;

Achtung:

  • Die deutsche Übersetzung ist hinsichtlich
    • des Begriffs "Hebezeug" etwas unglücklich. Der Begriff lautet in der englischen Originalfassung "lifting machinery", also Hebemaschine. Er macht deutlich was gemeint ist: Eine Maschine zum Heben.
    • des Begriffes "angebracht" irreführend. Hier muss es nach dem englischen Originaltext "placed" besser "platziert" heißen. Dies allein schon als Unterscheidung zu der Definition der "auswechselbaren Ausrüstung".
    • der Bedeutung des Satzteiles "und das gesondert in Verkehr gebracht wird" zumindest missverständlich. Siehe hierzu:

Lastaufnahmemittel gesondert in Verkehr bringen

Lastaufnahmemittel - Interpretation

Mit der Aufnahme der Lastaufnahmemittel in den Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie wurde ein Fehler der Maschinenrichtlinie 98/37/EG beseitigt. Bei der Aufnahme von Anforderungen an Lastaufnahmemittel im Anhang I Nr. 4 durch die Änderungsrichtlinie 91/368/EWG vom 20. Juni 1991 wurde seinerzeit nämlich vergessen, den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie auf "Lastaufnahmemittel" zu erweitern. Deshalb liefen die Anforderungen an Lastaufnahmemittel in Anhang I der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG leer.

Die in Anhang I der Maschinenrichtlinie 98/37/EG  bereits enthaltene Definition für Lastaufnahmemittel wurde mit der o.a. Definition in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG grundsätzlich übernommen. Ergänzt wurde hier allerdings, dass ein Lastaufnahmemittel auch dann unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fällt, wenn es dazu bestimmt ist, an der Last angebracht zu werden oder integraler Bestandteil der Last zu werden. Insofern ist ein Produkt dann ein Lastaufnahmemittel, wenn es folgende Kriterien erfüllt:

  • es gehört nicht zum Hebezeug (der Maschine, die die Last heben soll)
  • es wird zum Ergreifen der Last benötigt
  • es wird
    • zwischen Maschine und Last angebracht
      oder
    • an der Last selbst angebracht
      oder
    • ist dafür bestimmt integraler Bestandteil der Last zu werden
      und wird gesondert in Verkehr gebracht

oder

  • es ist ein Anschlagmittel
    oder
  • es ist ein Bestandteil eines Anschlagmittels

Der Begriff "Last" erfasst sowohl Güter wie auch Personen. Siehe hierzu Anhang I Nr. 4.1

"a) "Hebevorgang" Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern und/oder Personen unter Höhenverlagerung."

Nicht definiert sind in der neuen Maschinenrichtlinie "Anschlagmittel". Dies sind nach Anhang I Nr. 4.1.1 b) der "alten" Maschinenrichtlinie 98/37/EG:

"Lastaufnahmeeinrichtungen, die zur Bildung bzw. Verwendung einer Schlinge dienen: Ösenhaken, Schäkel, Ringe, Ösenschrauben usw."

Lastaufnahmemittel müssen unterschieden werden von auswechselbaren Ausrüstungen, die an eine Maschine angebracht werden, um Lasten zu heben. Siehe hierzu

Auswechselbare Ausrüstungen

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