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abnehmbare Gelenkwellen

abnehmbare Gelenkwellen - Definition

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert "abnehmbare Gelenkwellen" in Artikel 2f) wie folgt:

„abnehmbare Gelenkwelle“ ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen;

abnehmbare Gelenkwellen - Interpretation

Nicht jede Gelenkwelle fällt unter diese Definition der Maschinenrichtlinie, sondern nur solche, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

Sie 

  • ist abnehmbar (Anmerkung: vom Bediener)
  • dient der Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen (angetriebenen) Maschine
  • verbindet die ersten Festlager beider Maschinen

Solche abnehmbaren Gelenkwellen werden vorrangig in der Landwirtschaft eingesetzt und dienen hier der Verbindung zwischen einem Traktor und einer angehängten gezogenen Maschine. Sie dienen aber auch der Verbindung zu einer stationären Maschine.

Werden abnehmbare Gelenkwellen zusammen mit ihrer Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, gelten sie als ein Produkt.

Gelenkwellen, die dagegen nicht der o. a. Definition entsprechen, weil sie z. B. fest in Fahrzeuge eingebaut sind, können allerdings als unvollständige Maschinen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen.

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