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Rechtstext

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nimmt in Artikel 1 Abs. 2 folgende Geräte aus.

c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;

Maschinen für die nukleare Verwendung

Mit wird Ausnahme in Artikel 1 Abs. 2c) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es hier spezielle Regelungen im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) -die rechtlich neben der Europäischen Union steht- gibt, die auf die besonderen Gefährdungen dieses Bereiches abgestellt sind. Die darauf basierenden nationalen Anforderungen an solche Maschinen in der Bundesrepublik sind im KTA-Regelwerk niedergelegt. Diese basieren auf dem deutschen Atomgesetz (Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und zum Schutze gegen Ihre Gefahren) und seinen Verordnungen. Grundlage für die sicherheitstechnischen Anforderungen ist die "nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge von Schäden".

Die Konkurrenz des Atomgesetzes zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist in § 8 des Atomgesetzes geregelt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch § 1 Absatz 4 des ProdSG, der auf andere entsprechende oder weitergehende Rechtsvorschriften verweist. Eine solche Rechtsvorschrift ist das Atomgesetz.

Mit der o. a. Ausnahme werden allerdings nicht alle Maschinen aus der Maschinenrichtlinie ausgenommen, die in kerntechnischen Bereichen eingesetzt werden. Es fallen nur solche Maschinen nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie, bei denen ein Ausfall der Maschine zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann. Das können z.B. bestimmte Pumpen sein oder Maschinen, mit denen die Brennstäbe im Reaktor gehoben / gesenkt werden.

Nicht gemeint sind z.B. ein in diesem Bereich eingesetztes Flurförderzeug für "normale" Transportzwecke oder eine normale Handbohrmaschine, die für Arbeiten in Kernkraftwerken eingesetzt wird. Hierfür gilt die Maschinenrichtlinie.

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