Allgemeine Grundlagen zum Anwendungsbereich
Rechtstext
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
- a) Maschinen;
- b) auswechselbare Ausrüstungen;
- c) Sicherheitsbauteile;
- d) Lastaufnahmemittel;
- e) Ketten, Seile und Gurte;
- f) abnehmbare Gelenkwellen;
- g) unvollständige Maschinen.
Vorgehen beim Feststellen des Anwendungsbereichs
Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstreckt sich nach deren Artikel 1 Abs. 1 auf:
- Maschinen
- auswechselbare Ausrüstungen
- einzeln in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile für Maschinen
- Lastaufnahmemittel
- Ketten, Seile, Gurte
- abnehmbare Gelenkwellen
und - unvollständige Maschinen
Der Anwendungsbereich geht damit über das, was im üblichen Sprachgebrauch als Maschine verstanden wird, weit hinaus.
Da bewusst auch keine Bagatellgrenze hinsichtlich Maschinen mit "geringen Gefährdungen" aufgenommen wurde, fallen -formal- weiterhin Produkte die z.B. auf Grund ihres Federantriebs über gespeicherte Energie verfügen, wie Armbanduhren, Kugelschreiber usw., unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Allerdings wird dies in der Praxis nicht gelebt und behördlich wird dieser "Rechtsverstoß" -zumindest bisher- nicht geahndet.
Nicht alle Produkte, die die Definition für Maschinen bzw. für die anderen dort aufgeführten Produkte erfüllen, fallen allerdings unter die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. In Artikel 1 Absatz 2 sind die Ausnahmen aufgeführt.
In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 3 wichtig. Dort ist festgelegt, dass für Maschinen, deren Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst werden, die jeweilige Spezialrichtlinie – im Umfang der dort erfassten Gefährdungen – gilt (z. B. die ATEX-Richtlinie oder die Druckgeräterichtlinie).
Achtung:
Die o.a. Produkte fallen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, wenn sie erstmalig im EWR in Verkehr gebracht werden. D.h., die Maschinenrichtlinie erfasst grundsätzlich neue Produkte. Erfasst werden aber auch gebrauchte Produkte, wenn sie erstmalig im EWR in Verkehr gebracht werden, d.h., gebrauchte Produkte, die von einem "EWR-Drittstaat" in den EWR importiert werden, werden damit wie neue Produkte behandelt. Dies gilt auch für gebrauchte Produkte, die im Sinne des ProdSG wesentlich verändert worden sind, da diese Produkte als neu anzusehen sind.
Zum Anwendungsbereich siehe auch die entsprechenden CE-FAQ auf dieser Website.
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