Folgen einer wesentlichen Veränderung
Neues Baujahr, neue Technische Unterlagen
Nach Artikel 18 gilt:
"Die Person, die die wesentliche Veränderung vornimmt, muss insbesondere, jedoch unbeschadet anderer Verpflichtungen nach Artikel 10, sicherstellen und auf ihre alleinige Verantwortung erklären, dass die betroffene Maschine bzw. das betroffene dazugehörige Produkt den geltenden [korrekt: anwendbaren] Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und muss das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 dieser Verordnung anwenden."
Diese Verpflichtung trifft den (wie auch immer ermittelten) Hersteller zum Zeitpunkt des Abschlusses der wesentlichen Veränderung.
Hierbei versucht der Erwägungsgrund 26 die Anforderung abzuschwächen:
"Um eine unnötige und unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, sollte die Person, die die wesentliche Veränderung durchführt, nicht verpflichtet sein, Prüfungen zu wiederholen und neue Dokumentationen in Bezug auf Maschinen oder dazugehörige Produkte zu erstellen, die Teil einer Gesamtheit von Maschinen und von der Veränderung nicht betroffen sind."
Diese gut gemeinte Formulierung im Erwägungsgrund findet sich im Rechtstext nicht wieder. Hier wird alles bis an die Produktgrenzen heran als wesentlich verändert betrachtet.
Somit müssen auch von nicht veränderten Teilen des Produktes alle Prüfungen wiederholt werden, und alle Dokumentationen neu erstellt werden, wenn sich der entsprechende Stand der Technik verändert hat.
Dies wird vor allem dann aufwändig, wenn sich grundsätzliche B-Normen geändert haben.
Zusammenfassung
Folgen einer wesentlichen Veränderung sind regelmäßig:
- ggf. neuer Hersteller
- neue Betriebsanleitung
- neue EU-Konformitätserklärung
- neues Typenschild
- neues Baujahr
- evtl. neuer Link auf digitale Unterlagen
- ggf. neuer Hersteller
- “neues” CE-Zeichen
- …