4.2.3. Seilgeführte Einrichtungen
Rechtstext
4.2.3. Seilgeführte Einrichtungen
Tragseile, Zugseile, sowie kombinierte Trag- und Zugseile müssen durch Gegengewichte oder eine die ständige Regelung der Seilspannung ermöglichende Vorrichtung gespannt werden.
EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 356 Führungsseile"
Diese Anforderung gilt für Maschinen zum Heben von Lasten mit einem Lastträger, der an Tragseilen aufgehängt ist und durch Zugseile gezogen wird, beispielsweise Seilbahnen für den Gütertransport. Sie gilt außerdem für Maschinen, bei denen der Lastträger an den Zugseilen aufgehängt ist, zum Beispiel Güteraufzüge oder Baustellenaufzüge. Eine ständig ausreichende Spannung dieser Seile ist eine Grundvoraussetzung, damit die erforderlichen Reibungskräfte erzeugt werden können und gewährleistet ist, dass die Seile vorschriftsmäßig auf ihre Trommeln, Rollen oder Scheiben auflaufen und ein Herausspringen der Seile aus ihren Führungen vermieden wird.
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