6.4.2. Befehlseinrichtungen an den Haltestellen
Rechtstext
6.4.2. Befehlseinrichtungen an den Haltestellen
Die Befehlseinrichtungen an den Haltestellen — ausgenommen die für die Verwendung in Notfällen bestimmten Befehlseinrichtungen — dürfen keine Bewegung des Lastträgers einleiten, wenn
- a) die Stellteile im Lastträger zu diesem Zeitpunkt gerade betätigt werden;
- b) sich der Lastträger nicht an einer Haltestelle befindet