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6.4.2. Befehlseinrichtungen an den Haltestellen

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Rechtstext

6.4.2. Befehlseinrichtungen an den Haltestellen

Die Befehlseinrichtungen an den Haltestellen — ausgenommen die für die Verwendung in Notfällen bestimmten Befehlseinrichtungen — dürfen keine Bewegung des Lastträgers einleiten, wenn

  • a) die Stellteile im Lastträger zu diesem Zeitpunkt gerade betätigt werden;
  • b) sich der Lastträger nicht an einer Haltestelle befindet