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Personen, Nutztiere, Sachen und Umwelt

Die Schutzziele der Maschinenrichtlinie finden sich an verschiedenen Stellen der Richtlinie. Das sind hiernach:

  • Personen
    sowie
  • gegebenenfalls Haustiere (richtig übersetzt -s.u. *)- Haus- und Nutztiere)
    und
  • Sachen
    und
  • soweit anwendbar die Umwelt

Diese Schutzziele finden sich zum einen in den Erwägungsgründen aber insbesondere auch im Rechtstext der Maschinenrichtlinie.

Maßgebend ist hier die die Definition der "grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" in Artikel 2 m als Ziel der Vorgaben des Anhang I. Hier ist festgelegt:

"grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" verbindliche Vorschriften [...], um ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren*) und Sachen und, soweit anwendbar, an Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang I angegeben. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs genannten Maschinen anwendbar."

Danach gelten die "grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" des Anhang I immer auch für "Haus- und Nutztiere und Sachen", wenn für diese eine entsprechende Gefährdung "gegeben ist".

Weitere Festlegungen in Bezug auf "Haus- und Nutztiere und Sachen" finden sich in

  • Artikel 4 (1) als Überwachungsaufgabe für die Marktaufsicht.
  • Artikel 9 (3) als Kriterium, warum eine harmonisierte Norm nicht dem Anhang I entspricht.
  • Artikel 11 (1) als Kriterium, warum eine Maschine ggf. aus dem Verkehr gezogen werden muss.

Der Maschinenhersteller muss im Rahmen der Konstruktion einer Maschine eine Risikobeurteilung durchführen und hierbei die Inhalte des Anhang I beachten. Es ist also für ihn von besonderem Interesse, welche Inhalte des Anhang I für welche Schutzziele relevant sind.

_________
*) Der deutsche Begriff "Haustiere" für "domestic animals" ist dabei in der deutschen Fassung der Maschinenrichtlinie falsch übersetzt. "Domestic animals" sind alle domestizierten Tiere, also alle Haus- und Nutztiere und nicht nur Haustiere.

Sicherheit und Gesundheit von Personen

In verschiedenen weiteren Bestimmungen der Maschinenrichtlinie wird deutlich, dass das vorrangige Ziel die Sicherheit und Gesundheit von Personen ist.

Siehe hierzu:

  • Artikel 2 c)
    Sicherheitsbauteile sind nur solche, die der Sicherheit von Personen dienen.
  • Artikel 6 Absatz 3
    Bei Maschinen, die auf Messen, Ausstellungen, Vorführungen und Ähnlichem gezeigt werden muss "nur" der Schutz von Personen gewährleistet werden.
  • Artikel 18
    Die Geheimhaltungspflicht der Marktaufsicht kann gebrochen werden, wenn die Sicherheit von Personen gefährdet ist.

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I beziehen sich, soweit ein konkretes Schutzziel angesprochen wird, immer auf eine gefährdete Person. Eine Ausnahme hiervon bildet Anhang I, Nr. 2.4, der sich nur auf den Umweltschutz beschränkt.

Viele der konkreten Anforderungen des Anhang I beziehen sich ausdrücklich -nur- auf den Schutz von Personen. Hier einige Beispiele aus dem Anhang I 1.:

  • 1.1.1. a), b), c) und e)
    Gefahrenbereiche existieren nur dort, wo Personen gefährdet sind.
    Ohne Gefährdungssituation existiert auch kein Risiko.
  • 1.1.1. d)
    Bedienungspersonal sind Personen
  • 1.1.2. a)
    Die Maschine muss bei vorgesehenen Bedingungen und bei vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung für Personen sicher sein.
  • 1.1.2. d)
    PSA Auswirkungen auf Bedienungspersonal
  • 1.1.3.
    Eingesetzte und verwendete Materialien sowie entstehende Produkte dürfen Personen nicht gefährden.
  • 1.1.6.
    Ergonomische Anforderungen des Bedienungspersonals
  • 1.1.7.
    Bediener müssen vor gefährlichen Umgebungen geschützt werden.
  • 1.1.8.
    Bedienern müssen Sitze zur Verfügung gestellt werden, wo möglich.
  • 1.2.2.
    Durch Bedienungspersonal verwendete Stellteile
  • 1.2.3.
    Bei mehreren Bedienständen darf sich das Bedienungspersonal nicht gegenseitig gefährden.
  • 1.3.2.
    Bei automatischer Zuführung des Werkstücks zum Werkzeug dürfen Personen nicht gefährdet werden.
  • 1.3.8. (1. und 2.) sowie 1.4.2.2. und 1.4.3.
    Nur Personen müssen vor Gefährdungen durch bewegliche Teile geschützt werden.
  • 1.5.10.
    Strahlung darf nur Menschen nicht gefährden
  • 1.5.15.
    Nur für Personen wird die Standsicherheit auf Maschinenteilen verlangt.
  • 1.6.3.
    Die Trennung von Energiequellen muss nur dort sicher sein, wo Personen gefährdet werden.
  • 1.6.4.
    Eingriffe des Bedienungspersonals
  • 1.7.
    Die Informationen zur Maschine müssen vom Bedienungspersonal verstanden werden.
  • 1.7.4.2. v)
    Vor nichtionisierender Strahlung muss nur gewarnt werden, wenn dadurch Personen gefährdet sind.

Hinzu kommen noch Festlegungen in den Abschnitten 2 bis 6 des Anhang I, die offensichtlich auch nur Regelungen zum Schutz von Personen treffen.

Auch kommen durch Einschränkungen bestimmter Anforderungen in Bezug auf "Risiko" und "Gefährdungsbereich" weitere Anforderungen hinzu, die grundsätzlich keine Regelungen zum Schutz von Haustieren, Sachen und Umwelt treffen, da die Definitionen der Begriffe "Risiko" und"Gefährdungsbereich" diese Schutzziele ausschließen.

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