Verzeichnis der Kundenbeschwerden
Beschwerdebuch des Herstellers
Artikel 10 (4) der EU-MVO fordert von Herstellern von Maschinen und dazugehörigen Produkten:
"[…] Erforderlichenfalls führen die Hersteller ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Maschinen oder dazugehörigen Produkte und der Rückrufe von Maschinen oder dazugehörigen Produkten und halten die Händler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden."
Diese sog. “Beschwerdebuch” muss damit enthalten:
- Alle Beschwerden “der nichtkonformen Maschinen oder dazugehörigen Produkte”, die den Hersteller erreicht haben.
- Alle vom Hersteller durchgeführten Rückrufe seiner “Maschinen oder dazugehörigen Produkten”.
Händler informieren
Weiterhin wird der Hersteller verpflichtet die -von ihm belieferten- Händler über diese “Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden zu halten”. “Auf dem Laufenden halten” bedeutet dabei, dass die Händler aktuelle Informationen über die o.a. Überwachungstätigkeiten erhalten müssen und nicht irgendwann / gelegentlich informiert werden müssen.
Die Form des Beschwerdebuches ist nicht vorgegeben. Auch ist nicht vorgegeben, ob es auf Papier oder digital geführt werden muss. Das ist insofern dem Hersteller überlassen.