Form und Formalien
EG-Konformitätserklärung: Formalien
Die Maschinenrichtlinie verlangt für die EG-Konformitätserklärung keine bestimmte Form. Sie schreibt lediglich in ihrem Anhang II 1 Abschnitt A den Inhalt der EG-Konformitätserklärung vor.
Festgelegt wird allerdings, dass
- eine handschriftliche EG-Konformitätserklärung in Großbuchstaben auszustellen ist. Die Forderung nach Großbuchstaben bezieht sich nicht auf die maschinenschriftlich ausgestellten EG-Konformitätserklärungen.
- für die Abfassung der Erklärung sowie der Übersetzungen die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung gelten (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a) und b). D.h. die EG-Konformitätserklärung muss den Vermerk tragen:
- "Original-EG-Konformitätserklärung"
oder - "Übersetzung der Original-EG-Konformitätserklärung"
- "Original-EG-Konformitätserklärung"
EG-Konformitätserklärung: Papierform
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt in Artikel 5 Abs. 1, der Hersteller muss:
e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;
Diese Bestimmung kann der Hersteller nur einhalten, wenn er jeder Maschine eine EG-Konformitätserklärung in Papierform beifügt. Dies muss kein separates Papier sein, sondern kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Hersteller die EG-Konformitätserklärung vollständig in der ebenfalls beizufügenden Betriebsanleitung abdruckt. Siehe hierzu:
EG-Konformitätserklärung in Betriebsanleitung abdrucken
Nicht ausreichend ist es, wenn der Hersteller die EG-Konformitätserklärung lediglich auf seiner Website zum Download bereithält.
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