Pflichten des Herstellers von Maschinen und dazugehörigen Produkten nach dem Inverkehrbringen
Technische Unterlagen aufbewahren
Im Artikel 10 (3) fordert die EU-MVO für Hersteller von Maschinen / dazugehörigen Produkten:
“Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mindestens zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden auf. Gegebenenfalls wird der in den technischen Unterlagen enthaltene Quellcode oder die darin enthaltene Programmierlogik auf begründeten Antrag den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellt, sofern der Quellcode oder die Programmierlogik erforderlich ist, damit sie die Einhaltung der in Anhang III aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überprüfen können.”
EU-Konformitätserklärung aufbewahren
Im Artikel 10 (3) fordert die EU-MVO für Hersteller von Maschinen / dazugehörigen Produkten:
(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mindestens zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden auf. […]
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