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Gesetzlich geforderter Inhalt der Sicherheitsinformationen

Zusammenfassung

Nach Artikel 10 (7) der Maschinenverordnung (EU)2023/1230 müssen die Sicherheitsinformationen enthalten:

  • alle für die Sicherheit wesentlichen Informationen
  • für die Inbetriebnahme
    und
  • für die Verwendung

Unausgesprochen bleibt, dass die Sicherheitsinformationen Hersteller und Produkt ausreichend identifizieren müssen.

Bei kleineren Produkten kann der Link zur Betriebsanleitung statt auf dem Produkt auch in den Sicherheitsinformationen enthalten sein. Generell ist es nicht falsch, ihn dort zusätzlich aufzuführen.

Weiterhin ist es ein Wunsch der EU-Kommission, dass der Hersteller seine Kontaktdaten zwecks kostenfreier Zusendung der Betriebsanleitung angibt. Dem könnte man in den Sicherheitsinformationen nachkommen.

Inhaltsvorgabe

Der Inhalt einer Sicherheitsinformation ist nur aus der Pflicht des Herstellers abzulesen

Artikel 10
Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten

(7) [...]

Wenn die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitgestellt wird, muss der Hersteller

a) auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben, wie auf die digitalen Betriebsanleitungen zugegriffen werden kann;

[...]

Bei Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.

Die Betriebsanleitung, die Sicherheitsinformationen und die Informationen nach Anhang III werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein.

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