Rechtstext "Anhang IV - Bandsägen"
In Nr. 4. des Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden erfasst:
4. Folgende Arten von Bandsägen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften:
- 4.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt und feststehendem oder hin- und her beweglichem Arbeitstisch oder Werkstückhalter;
- 4.2. Sägemaschinen, deren Sägeblatt auf einem hin- und her beweglichen Schlitten montiert ist.
EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 388 - Anhang-IV-Maschinen -" Nr. 4"
Zu Anhang IV Nr. 1 bis 8 (Auszug in Bezug auf Nr. 4):
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Nummer 1.3, 1.4, 3 und 4 beziehen sich auf Handbeschickung und/oder Handentnahme. Von Handbeschickung und/oder Handentnahme spricht man, wenn der Bediener die Werkstücke direkt in die Vorschubeinrichtung oder Werkstückaufnahme einlegt und sie direkt hieraus entnimmt, sodass der Bediener in direkten Kontakt mit dem Werkstück kommen kann, während dieses am Werkzeug anliegt. Eine Maschine besitzt keine Handbeschickungsund/ oder Handentnahmevorrichtung, wenn sie mit einer Vorschubeinrichtung oder einer Einrichtung für die Zuführung oder Entnahme von Werkstücken (beispielsweise einem Förderband) ausgerüstet ist, sodass die Werkzeuge bei eingeschalteter Einrichtung für den Bediener unerreichbar sind und die Maschine nicht ohne diese Einrichtung betrieben werden kann.
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