Erwägungsgründe des EU-Gesetzgebers
Stellenwert der Erwägungsgründe
Der EU-Rechtssetzer stellt den EU-Richtlinien und EU-Verordnungen regelmäßig sog. Erwägungsgründe voran. Hierin erläutert er, was uns warum in der jeweiligen Rechtsvorschrift geregelt werden soll. Diese Erwägungsgründe sind insofern kein verbindlicher Rechtstext. Sie können aber zur Interpretation des Rechttextes herangezogen werden, wenn dieser unklar ist. Nicht herangezogen werden können die Erwägungsgründe für eine Änderung des Rechtstextes. D.h., wenn ein Erwägungsgrund eine andere Aussage trifft als der Rechtstext, gilt der Rechtstext. Deutlich ausgedrückt, wenn der Rechtstext "A" sagt und der Ewägungsgrund "B" sagt, dann gilt "A".
Siehe hierzu auch die Rechtsprechnung des EuGH:
Erwägungsgrund 1: Warum Richtlinie 2006/42/EG
"(1) Die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde im Rahmen der Schaffung des Binnenmarkts zur Harmonisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen in allen Mitgliedstaaten und zur Beseitigung von Hindernissen für den Handel mit Maschinen zwischen den Mitgliedstaaten erlassen."
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