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Erstes in Betrieb nehmen durch den Eigenhersteller

EU-MVO versus EG-MRL

Die EU-MVO übernimmt den Rechtext “Inbetriebnahme” aus der EG-MRL und passt diese lediglich an die geänderten Begrifflichkeiten an: 

Aus Artikel 2 der EG-MRL:
k) "Inbetriebnahme" die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft;

wird Artikel 3 EU-MVO:
13. „Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts in der Union;

Geändert hat sich aber in diesem Zusammenhang die Definition in Bezug auf den Eigenhersteller:

 Aus Artikel 2 der EG-MRL:
"i) Hersteller" jede natürliche oder juristische Person , die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder  unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist.  Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet

wird Artikel 3 EU-MVO:
18. „Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die

  • a) […] oder
  • b) Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, herstellt und diese Produkte für den Eigengebrauch in Betrieb nimmt;

[...]"

Nach der EG-MRL war der Eigenimporteur durch Artikel 2 i) Satz 2 mit der Inbetriebnahme einer in die Gemeinschaft importierten Maschine damit “Hersteller” im Anwendungsbereich der EG-MRL. Die EU-MVO kennt diese Regelung allerdings nicht. Insofern wird der Eigenimporteur durch die Inbetriebnahme einer Maschine oder eines dazugehörigen Produktes nicht von der EU-MVO erfasst, da er das Produkt lediglich importiert, aber nicht herstellt.

Inbetriebnahme

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

13. „Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts in der Union;

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