Muss die Sicherheit durch besondere Maßnahme A oder B wieder hergestellt werden?
Risikobeurteilung
Alle oben genannten Bedingungen führen nur dann zu einer wesentlichen Veränderung, wenn die „neue Gefährdung“ oder das „erhöhte Risiko“ spezifische Maßnahmen gemäß Artikel 3 Nr. 16 a) und b) erfordert.
Die Person, die die Änderung durchführt, muss daher eine Risikobewertung der Änderung vornehmen und diese mit der Risikobewertung des ursprünglichen Herstellers vergleichen, um festzustellen, ob die zusätzlichen Gefährdungen oder erhöhten Risiken weitere Maßnahmen erforderlich machen.
Sind die bestehenden Sicherheitsmaßnahmen der Maschine oder des zugehörigen Produkts ausreichend und sind keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, gilt die Änderung nicht als wesentlich.
Sollten neue Maßnahmen erforderlich sein, müssen diese mit den in Artikel 3 Nr. 16 a) und b) aufgeführten Maßnahmen verglichen werden. Sind sie unter a) oder b) oder beiden aufgeführt, gelten die Anforderungen dieses Punktes als erfüllt.