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3.3.2. Ingangsetzen/Verfahren

Rechtstext

3.3.2. Ingangsetzen/Verfahren

Eine selbstfahrende Maschine mit aufsitzendem Fahrer darf Fahrbewegungen nur ausführen können, wenn sich der Fahrer am Bedienungsstand befindet.

Ist eine Maschine zum Arbeiten mit Vorrichtungen ausgerüstet, die über ihr normales Lichtraumprofil hinausragen (z. B. Stabilisatoren, Ausleger usw.), so muss der Fahrer vor dem Verfahren der Maschine leicht überprüfen können, ob die Stellung dieser Vorrichtungen ein sicheres Verfahren erlaubt.

Dasselbe gilt für alle anderen Teile, die sich in einer bestimmten Stellung, erforderlichenfalls verriegelt, befinden müssen, damit die Maschine sicher verfahren werden kann.

Das Verfahren der Maschine ist von der sicheren Positionierung der oben genannten Teile abhängig zu machen, wenn das nicht zu anderen Risiken führt.

Eine unbeabsichtigte Fahrbewegung der Maschine darf nicht möglich sein, während der Motor in Gang gesetzt wird.

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 304 Steuerung der Fahrbewegungen durch einen aufsitzenden Fahrer"

Die Anforderung in Nummer 3.3.2 Absatz 1 ergibt sich aus der Tatsache, dass die sichere Fahrbewegung selbstfahrender Maschinen mit aufsitzendem Fahrer voraussetzt, dass der Fahrer die Maschine ständig bedienen und steuern kann. Es darf nicht möglich sein, Verfahrbewegungen der Maschine in Gang zu setzen, wenn der Fahrer sich nicht am Bedienungsstand befindet, und es darf auch nicht möglich sein, dass die Maschine mit eigenem Antrieb weiterfährt, wenn der Fahrer den Fahrerplatz verlässt. Bei Maschinen, die entweder für die Bedienung durch einen aufsitzenden Fahrer oder für Fernbedienung ausgelegt sind, gilt diese Anforderung nur für den Aufsitzbetrieb – siehe § 293: Anmerkungen zu Nummer 3.1.1 Buchstabe b.

Die Anforderung in Nummer 3.3.2 Absatz 1 kann als erfüllt gelten, wenn:

  • die Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sind und in die Neutralstellung zurückkehren, sobald sie losgelassen werden,
    und
  • die Stellteile zum Steuern der Fahrbewegungen der Maschine nicht ohne Weiteres von außerhalb des Führerhauses zugänglich sind.

Wenn diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss durch andere Maßnahmen verhindert werden, dass Fahrbewegungen ausgeführt werden können, wenn der Fahrer sich nicht am Bedienungsstand befindet. Zu diesen Maßnahmen kann beispielsweise der Einbau einer Freigabeeinrichtung zählen – wie zum Beispiel ein Sensor an der Armlehne, auf der die Stellteile angebracht sind – oder aber ein Positionsschalter am Sitz oder ein Sitzschalter. Diese Einrichtungen sind so zu wählen und zu gestalten, dass keine zusätzlichen Risiken entstehen und zugleich verhindert wird, dass diese Einrichtungen durch Maschinenvibrationen oder vorhersehbare Bewegungen des Fahrers während der Fahrt ausgelöst werden. Die Einrichtungen und ihre Integration in die Steuerung müssen einen angemessenen Performance Level aufweisen – siehe § 184: Anmerkungen zu Nummer 1.2.1.

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