Organisation und Mittel für eine Risikobeurteilung
Rechtliche Anforderungen an die Organisation und Mittel für die Risikobeurteilung - Maschine
Nach Artikel 5 der MRL gilt für den Hersteller einer Maschine in Bezug auf die Risikobeurteilung (Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen):
"(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Artikel 12 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt."
Wendet der Hersteller das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang X der MRL an, wird nach dessen Abschnitt 2.2 u.a. geprüft:
- "Qualitätsziele, Organisationsstruktur sowie Zuständigkeiten und Befugnisse des Führungspersonals in Angelegenheiten, die die Entwurfs- und Fertigungsqualität betreffen,
- technische Konstruktionsspezifikationen einschließlich der angewandten Normen sowie bei nicht vollständiger Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Normen die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden,
- […]
- die Mittel, mit denen das Erreichen der geforderten Entwurfs- und Fertigungsqualität der Maschinen sowie die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems überwacht werden."
Rechtliche Anforderungen an die Organisation und Mittel benannter Stellen
Für benannte Stellen gilt nach Anhang XI 3.:
"Die Stelle muss für jede Art von Maschinen, für die sie benannt ist, über Personal mit einer für die Konformitätsbewertung ausreichenden Fachkunde und Erfahrung verfügen. Sie muss über die Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muss außerdem Zugang zu den für außergewöhnliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben."