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Gebrauchtmaschinenhandel im EWR

Das Bereitstellen auf dem Markt von Gebrauchtmaschinen wird von der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) grundsätzlich nicht erfasst. Gebrauchtmaschinen sind damit in der Regel auch nicht Gegenstand der CE-Kennzeichnung.

Die MRL regeln das Inverkehrbringen von Produkten im europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d.h., die "erstmalige Bereitstellung eines Produktes in der Gemeinschaft". Hier geht es deshalb in der Regel um neue Produkte. Wie neue Produkte werden aber auch gebrauchte Produkte behandelt, die in den EWR importiert und damit inverkehrgebracht werden. Dies gilt auch für Gebrauchtmaschinen die "bedeutend verändert" wurden. Diese Gebrauchtmaschinen müssen auch mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden.

Für Verbraucherprodukte ist neben diesen "CE-Richtlinien", auch die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG zu beachten. Diese enthält im Gegensatz zu den CE-Richtlinien auch Anforderungen an das Bereitstellen von gebrauchten Produkten für die private Verwendung, d. h. auch für Gebrauchtmaschinen. Die Produktsicherheitsrichtlinie sieht allerdings keine EG-Konformitätserklärung oder CE-Kennzeichnung vor. Die Bestimmungen der Produktsicherheitsrichtlinie müssen ggf. zusätzlich zu den "CE-Richtlinien" angewendet werden.

Der Gebrauchtmaschinenhandel wird vom europäische Binnenmarktrecht deshalb nur in den folgenden fünf "Sonderfällen" erfasst

  • Die Einfuhr / das Inverkehrbringen gebrauchter Maschinen in den EWR
  • Das Inverkehrbringen einer "bedeutend veränderten" gebrauchten Maschine
  • Die "bedeutende Veränderung" einer gebrauchten Maschine für die eigene Verwendung
  • Das Bereitstellen von unveränderten gebrauchten Maschinen für Verbraucher
  • Das Bereitstellen von gebrauchten Maschinen für Verbraucher bei denen die Sicherheitseigenschaft beeinflusst wurde

Achtung:
Bei einer Wiedereinfuhr ausgeführter "CE-Maschinen" in den EWR gehen die zuständigen Behörden in der Regel von einem -erneuten- erstmaligen Inverkehrbringen aus, auch wenn diese Maschinen als neue Maschinen bereits im EWR in Verkehr gebracht waren. Diese Maschinen werden formal wie neue Maschinen behandelt. Maschinen, die aus dem EWR ausgeführt werden, verlassen den "Einflussbereich" der EWR-Regelungen und auch den der hier zuständigen Behörden. Sie unterliegen anderen Bestimmungen, die von den EWR-Bestimmungen mehr oder weniger stark abweichen. Insofern kann man nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Maschinen bei der Wiedereinfuhr noch in ihrem ursprünglichen Zustand sind und den Binnenmarktbestimmungen genügen. Ggf. müsste der Einführer der Maschine dies nachweisen. Dies gilt grundsätzlich nicht für Maschinen, die ein europäischer Unternehmer zur Erledigung von Arbeiten im EWR-Ausland "aus- und einführt".

Die vorgenannten EU-Regelungen richten sich allerdings nicht an den Bürger / die Unternehmen selbst, sondern an die Mitgliedstaaten, die diese in nationales Recht umsetzen müssen. Erst dieses nationale Recht ist für den Bürger / die Unternehmen bindend. In der Bundesrepublick sind die o.a. Regelungen im Wesentlichen mit dem Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- in nationales Recht übernommen worden.

Zum Gebrauchtmaschinenhandel im EWR siehe detailliert

Gebrauchtmaschinen im EWR

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