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Pflichten der Wirtschaftsakteure

Grenzen der Wartungsanleitung

Die Grenzen der in der Betriebsanleitung zu beschreibenden Wartungsarbeiten durch den Betreiber der Maschine ergeben sich indirekt aus den Bestimmungen zur Übersetzung der Betriebsanleitung:

"1.7.4. Betriebsanleitung
[...]

Abweichend von Artikel 10 Absatz 7 kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Amtssprache der Union abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird."

D.h., der Hersteller kann sich hiernach vorbehalten bestimmte Wartungsarbeiten selbst zu übernehmen. Die Wartungsanleitung hierfür muss er nicht in die Sprache(n) des Verwenderlandes in der Union übersetzen. Er muss dann aber einen Hinweis in der Betriebsanleitung aufnehmen, dass die beschriebenen Wartungsarbeiten seinem Fachpersonal vorbehalten sind.

Das kann vom Hersteller allerdings nicht willkürlich so ausgelegt werden, dass er sich -quasi als "Geschäftsmodell"- alle Wartungsarbeiten vorbehält. Hier geht es um Wartungsarbeiten, die Spezialwissen und auch Spezialwerkzeuge erfordern, die regelmäßig nur beim Hersteller vorhanden sind. Wichtig ist in solchen Fällen, dass der Hersteller bereits im Vertrag genau spezifiziert, welche Wartungsarbeiten er sich selbst vorbehält. Ansonsten steht dem Kunden eine Wartungsanleitung im vollem Umfang der Bestimmungen der Maschinenrichtlinie in der entsprechenden Sprache zu.

Ausgehend von deutschen Text an dieser Stelle der Maschinenrichtlinie wird z.T. interpretiert, dass Wartungsanleitungen für das Herstellerfachpersonal dann nicht nur nicht übersetzt, sondern auch nicht im Umfang der vom Hersteller zusammen mit der Maschine zu übergebenden Betriebsanleitung enthalten sein müssen. Dazu bringt der englische "Originaltext" mehr Klarheit, der die entsprechende Bestimmung anders formuliert als die deutsche Übersetzung:

"1.7.4. Instructions
[...]
By way of exception to Article 10(7), the maintenance instructions intended for use by specialised personnel mandated by the manufacturer or its authorised representative may be supplied in only one official language of the Union which the specialised personnel understand.
"

D.h., richtig übersetzt müsste es im deutschen Text eigentlich heißen:

"1.7.4. Betriebsanleitung
[...]

Abweichend von Artikel 10 Absatz 7 kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Amtssprache der Union geliefert werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird."

Der Originaltext geht danach davon aus, dass auch solche Wartungsanleitungen "geliefert" werden müssen. Nicht bestimmt wird hier, dass diese nur dem entsprechenden Herstellerfachpersonal zur Verfügung gestellt werden müssen und insofern in der Betriebsanleitung des Kunden ausgeklammert werden können. Wenn der europäische Gesetzgeber eine solche Einschränkung gewollt hätte, hätte er nicht den Begriff "liefern" verwendet. Der Hersteller stellt nämlich seinem Fachpersonal die Wartungsanleitung ggf. zur Verfügung, er "liefert" diese aber nicht. Da die Betriebsanleitung nach der Maschinenrichtlinie in vollem Umfang dem Maschinenkäufer "zur Verfügung gestellt" werden muss, sprechen die besseren Gründe dafür, dass auch dieser Teil der Betriebsanleitung dem Maschinenkäufer "zur Verfügung gestellt" (geliefert) werden muss. Dieser Teil muss eben nur nicht übersetzt werden.

Siehe hierzu auch der EU-MRL-Guide in seinem § 256 "Die Sprache der Betriebsanleitung".