6.2. Stellteile
Rechtstext
6.2. STELLTEILE
Sofern in den Sicherheitsanforderungen keine anderen Lösungen vorgeschrieben werden, muss der Lastträger in der Regel so konstruiert und gebaut sein, dass die Personen im Lastträger über Stellteile zur Steuerung der Aufwärts- und Abwärtsbewegung sowie gegebenenfalls anderer Bewegungen des Lastträgers verfügen.
Im Betrieb müssen diese Stellteile Vorrang vor anderen Stellteilen für dieselbe Bewegung haben, NOT-HALT-Geräte ausgenommen.
Die Stellteile für die genannten Bewegungen müssen eine kontinuierliche Betätigung erfordern (selbsttätige Rückstellung), es sei denn, dass der Lastträger selbst vollständig umschlossen ist.
Stellteile bei auswechselbaren Ausrüstungen
Nach Anhang I, Nr. 6.2 müssen Lastträger zum Heben von Personen mit Stellteilen ausgestattet sein, die es den Personen auf der Plattform ermöglichen bestimmte Bewegungen selbst zu steuern.
Die Anwendung dieser Anforderung auf auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Personen für Erdbewegungsmaschinen wurde im EU-Maschinenausschuss diskutiert. In seiner Sitzung am 9./10. November 2016 hat der EU-Maschinenausschuss klargestellt, dass diese Anforderung auch für solche auswechselbaren Ausrüstungen gilt.
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